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BGH Urteil vom 08.11.1984 – 1 StR 608/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Dr. Heinrich K EEE zus Fe im PAiMENNEND. geboren am @D. ED :934 in Frei up Mai,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. November 1984 in der Sitzung vom 8. November 1984, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Maul,

Dr. Schikora, Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE aus GEEEEEEEEED

als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizangestellte zn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. April 1984 wird verworfen.

Der: Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin

im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Verteidigung beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - zu erstatten durch den psychoanalytisch und 'psychotherapeutisch tätigen Arzt Dr. ve EB - zum Beweis dafür, daß die Zeugin De (das Tatopfer) "tatsächlich krank" sei im Sinne der Diagnose

"Dysorexie, funktionelle Kreislauf- und Sexualstörungen bei hysterisch-depressiver Persönlichkeitsstruktur", Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab mit der Begründung, sie besitze - auch auf Grund der Ausführungen der in der Hauptverhandlung gehörten (psychologischen) Sachverständigen und sachverständigen Zeugen - selbst die erforderliche Sachkunde, um die Person der Zeugin DEE und deren Glaubwürdigkeit beurteilen zu können. Diese Entscheidung weist keinen Rechtsfehler auf (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen war auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht geboten.

Der Beweisamtrag bezweckte nicht die Feststellung einer bestimmten Erkrankung um ihrer selbst willen, sondern zielte darauf ab, psychische Befunde zu gewinnen, die geeignet waren, die Glaubwürdigkeit der Tatzeugin in Frage zu stellen. Für die Beurteilung der Frage, ob diese Zeugin glaubwürdig ist, durfte sich aber die Strafkammer unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme als sachkundig ansehen (vgl. BGHSt 21, 62/63; 23, 8, 12; BGH NJW 1959, 2315, 2316; 1961, 1636; BGH NStZ 1982, 42). Weder dem Vorbringen der Verteidigung noch den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß das Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. PeEB-He, dem sich die Strafkammer anschließt, lückenhaft war und deshalb keine verläßliche Grundlage für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Tatzeugin bildete. Dr. ve Ew, der als sachverständiger Zeuge

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vernommen worden ist, hat selbst erklärt, die

Diagnose, die er während eines stationären Aufenthalts der Zeugin DEEP eineinhalb Jahre vor der Tat im

Sinne der Beweisbehauptung stellte, sei nur vorläufiger Natur gewesen; konkrete Hinweise auf tRealitätsverkennungen" (im Sinne einer endogenen oder exogenen Psychose) habe er damals - im Rahmen von sieben

Sitzungen - nicht gefunden (uA S. 19/20). Derartige Realitätsverkennungen verneint auch die sachverständige Zeugin Dr. SB, in deren psychotherapeutischer Behandlung Frau DEEP unmittelbar vor der Tat stand

(va S. 20). Die Sachverständige Prof. Dr. Dr. HiEB, die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin DB äußerte, ist lediglich von der Möglichkeit ausgegangen, daß diese an einer hysterioform-neurotischen Krankheit leide (UA S. 20). Greifbare Anhaltspunkte für einen krankhaften,die Aussagefähigkeit der Zeugin DEE beeinträchtigenden Zustand sind nicht hervorgetreten.

Die Bekundungen der Beweispersonen, auf die sich die Verteidigung berief, waren nicht so substantiiert, daß sie die Befundtatsachenbasis der Sachverständigen Dr. PeiBS-HeiiB in Frage zu stellen vermochten. Bei der Prüfung der Frage, ob die den Angeklagten belastende Aussage der Tatzeugin glaubhaft ist, ist die Strafkammer von zutreffenden Kriterien ausgegangen. Sie bejaht diese Frage mit eingehenden Erwägungen und in einer Weise, die ihre Sachkunde ausweist (UA S. 18 bis 26).

2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen 85 59 und 261 StPO bleibt erfolglos.

a) Daß der Angeklagte - der zwar einräunte, in der festgestellten Art und Weise mit Frau DEM intim

geworden zu sein, aber bestritt, Gewalt angewendet

zu haben - "nicht die ganze Wahrheit" gesagt hat,

schließt die Strafkammer aus dem von der Zeugin MiEEEB-PreiEB geschilderten Zustand der Geschädigten unmittelbar nach der Tat und aus den Angaben, die diese bei dieser Gelegenheit der Zeugin MiMB-Preiien gegenüber gemacht hat, sowie aus den nachfolgenden "slaubhaften Aussagen der Geschädigten" gegenüber der Zeugin Kriminalobermeisterin Su, der Sachverständigen Dr. PeiiB-HEMB und gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung (UA S, 14). Auf Grund dieser Darlegung, die einer umfangreichen Beweiswürdigung vorangestellt ist, läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Tatgericht die Bekundungen der Sachverständigen Dr. P&MMB-H@MB über das, was die Zeugin DEM bei der Exploration zum Tather-

gang ihr berichtete, zur Überzeugungsbildung vom Tatgeschehen mit herangezogen hat (vgl. BGHSt 18, 107,

110) mit der Folge, daß die psychologische Sachverständige, weil sie Zusatztatsachen wiedergab, die auch das Gericht selbst ermitteln konnte (und ermittelt hat), ls Zeugin (vom Hörensagen) hätte belehrt (§ 57 StPO), in dieser Eigenschaft hätte vernommen und grundsätzlich hätte vereidigt werden müssen (vgl. BGHSt 9, 292, 293 bis

295; 13, 1, 2 bis 4; 13, 250, 251/252; 18, 107, 108; 20, 164, 165/166; 22, 268, 271; BGH NJW 1951, 771; BGH MDR 1979, 415, 416 = NJW 1979, 1370, 1371; BGH NStZ 1982,

256, 257). Eine Verwertung, wie die Revision sie behauptet,

scheidet nicht eindeutig aus, auch wenn das Tatgericht bei der näheren Prüfung der Glaubwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der Konstanz lediglich auf diejenigen Aussagen zurückgreift, welche Frau DB gegenüber

der als Zeugin vernommenen Kriminalobermeisterin Sup und gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung machte (UA S. 23).

b) Auf dem etwaigen Mangel kann jedoch das angefochtene Urteil nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StP0). Diese Beurteilung rechtfertigt sich, wenn die Möglichkeit, daß der Verfahrensverstoß die Sachentscheidung beeinflußt hat, ohne weiteres ausgeschlossen oder rein theoretisch ist (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 207; vel. BCHSt 14, 265, 268; 22, 278, 280/281; BGH VRS 11, 438, 4UO; vgl. auch Pelchen in KK § 59 Rdn. 44). Bei der hier gegebenen Beweislage kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, daß die Diplom-Psychologin Dr. POEB-HeiiB,

wäre sie zugleich als Zeugin behandelt und unter diesem Aspekt ihre Vereidigung vorgenommen worden, andere oder weitergehende Angaben gemacht hätte und daß deshalb die Beweiswürdigung anders - für den Angeklagten günstiger - ausgefallen wäre. Frau DEEEE erschien unmittelbar nach dem Tatgeschehen "nur mit einem Pullover bekleidet, angstvoll und erregt" bei der Zeugin MU Prem und berichtete ihr "bruchstückhaft" über das, was vorgefallen war. Frau DEEEB hat sodann "umfassend" sowohl gegenüber der Kriminalobermeisterin Sup als auch vor der Strafkamnmer das Tatgeschehen geschildert und hat bei diesen Vernehmungen "zahlreiche Einzelheiten" wiedergegeben (va Ss. 18, 20/21).

6?

Die Aussagen bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung - in der Frau DER uneingeschränkt als Beweismittel zur Verfügung stand - stimmten nach Umfang und Inhalt "nahezu völlig" überein (UA S. 23) und deckten sich mit dem, was die Zeugin DEE über das Tatgeschehen der psychologischen Sachverständigen berichtet hatte. Der entsprechenden Aussage von Frau Dr. PeiEB-Heui kam daher im Gefüge der Beweisführung kaum noch unterstützende Bedeutung zu. In Anbetracht der eindeutigen Beweislage kann der Senat diese Wertung vornehnen.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.

(Zul

Zur Strafzumessung bemerkt der Senat: Bei der Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, durfte die Strafkammer zum Ausdruck bringen, daß sie das Handeln des Angeklagten gegenüber seiner ehemaligen Patientin als Ausfluß eines egoistischen Triebverlangens ansah (UA S. 28). Diese Wertung ist nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.

Herdegen Kuhn Maul

Schikora Granderath