Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 07.11.1984 – 2 StR 521/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 521/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Baufacharbeiter Egon Paul FeiEB aus DEE, geboren ar iii 1940 in Te,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Theune Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt we aus Dean
als Verteidiger des Ängeklagten,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
8%
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juni 1984 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat verkannt, daß der Angeklagte vom Versuch der schweren Brandstiftung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, weil er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Nach den Feststellungen legte der Angeklagte in einem Zimmer des Hauses der zu dieser Zeit abwesenden Eheleute MW in Gransdorf in der Weise Feuer, daß er entweder einen Brandsatz in den Raum warf oder die
Gardinen anzündete. Da er sich Gewissensbisse wegen der in diesem Hause schlafenden Kinder machte, rief er in der Gastwirtschaft "Zum Holzwurm" in Gransdorf an, in der sich, wie er wußte, Frau MP aufhielt, und sagte: "Ist die Frau MP da, die möchte bitte nach Hause kommen". Er nannte dabei seinen Namen nicht, wurde aber von Frau M@®, die das Gespräch zufällig entgegengenomnen hatte, an der Stimme erkannt, was sie ihm auch sagte (UA S. 4 und 5).
Frau MP wurde durch diesen Anruf beunruhigt und ließ sich vom Schwiegersohn der Gastwirtin nach Hause bringen. Dort entdeckte sie den Brand, der dann von herbeigerufenen Feuerwehrleuten gelöscht wurde, bevor das Feuer von den brennenden Gardinen und Möbeln auf das Haus selbst übergreifen konnte (UA S. 5 und 6).
Der Angeklagte "konnte nicht sicher sein, daß die Zeugin Mi tatsächlich auf Grund des Anrufes nach Hause gehen würde, da er ihr einen Grund für die Aufforderung nicht genannt hatte". Er "fuhr deshalb zur Brandstelle, um sicherzugehen, daß der Brand alsbald entdeckt würde" (UA S. 12). Dort erschien er vor dem Eintreffen der Feuerwehrleute. Nachdem Frau MB zu erkennen gegeben hatte, daß sie ihn der Brandlegung verdächtigte, und geäußert hatte, "er solle besser verschwinden, bevor die Polizei erscheine", entfernte sich der Angeklagte wieder (va S. 6).
Er
Das Landgericht verkennt nicht, daß der Angeklagte freiwillig handelte, als er in der Gastwirtschaft "zum Holzwurnm" anrief, um die Zeugin MP zu einer Rückkehr in ihr Haus zu bewegen. Diese Handlung reichte nach der Auffassung des Landgerichts aber nicht aus, um die Tatvollendung zu vereiteln. Denn "da er bei dem Telefongespräch ihr nicht den Grund nannte, warum sie in ihr Haus zurückkehren sollte, mußte er damit rechnen, daß sie nicht oder Jedenfalls nicht sofort nach Hause gehen werde" (UA S. 15),
Dem kann nicht gefolgt werden.
Ein strafbefreiender Rücktritt liegt vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Täter verhindert die Vollendung der Tat, wenn er willentlich eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mindestens mitursächlich wird (BGH, Urteile vom 19. März 1981 - 4 StR 80/81 - und vom 25. Juni 1981 - 4 StR 302/81 -). Daß daneben andere, vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beitragen, steht einem strafbefreienden Rücktritt ebensowenig entgegen wie die Möglichkeit, etwas anderes oder mehr zu tun, um die Vollendung der Tat mit größerer Sicherheit zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - 5 StR 315/78 -).
Durch seinen Telefonanruf aber hat der Angeklagte erreicht, daß die Zeugin Me» nach Hause fuhr, dort das Feuer entdeckte und die Brandlöschung ver-
anlaßte. Daß er dies auch ernsthaft wünschte und durch das Telefongespräch bewirken wollte, kann angesichts der Feststellungen über sein weiteres Verhalten nicht zweifelhaft sein. Durch die Fahrt zur Brandstelle hat er auch dafür Sorge getragen, daß es nicht dem Zufall überlassen blieb (BGHSt 31, 46, 49), ob das Feuer alsbald entdeckt und bekämpft würde.
Der Angeklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, § 354 Abs. 1
StPO.
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Müller Müller Theune
Niemöller Gollwitzer