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BGH Urteil vom 25.06.1981 – 4 StR 302/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Karosseriebauer Erik Max R us aus WEB, geboren am HB 1959 ir Vuuiinin,

wegen versuchten Totschlags u.a.

04

Der #4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 25. Juni 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt uw

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt un

als Verteidiger,

Justizangestellte ww

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte fuhr nach einer erregten Auseinandersetzung mit seiner Freundin Ulrike MB, die ihre Beziehung zu ihm abbrechen wollte, im Pkw seiner weiteren Freundin PO in der Gegend umher und hoffte, Ulrike DE zu treffen, die ebenfalls mit ihrem Pkw unterwegs war. Seine Gedanken kreisten um die vorangegangene Auseinandersetzung und seine Situation zwischen den beiden Frauen. Möglicherweise hatte er bereits Selbstmordgedanken. Als er mit einer Ge-Schwindigkeit von etwa 70 - 80 km/h durch eine weite Linkskurve fuhr, sah er Ulrike DB mit ihrem Pkw im Gegenverkehr herannahen, Als sie noch mindestens 140 m entfemt war, fuhr er auf die linke Gegenfahrbahn, um einen Zusammenstoß herbeizuführen. Er wollte sich selbst töten und nahm billigend in Kauf, daß auch Ulrike DEEP bei dem Zusammenstoß getötet werden könne. Ulrike D@B führte eine Vollbremsung durch, Auch der Angeklagte bremste; allerdings blockierten die Räder des von ihm gesteuerten Wagens nicht. Die Strafkammer läßt offen, ob "dieser möglicherweise aus dem sich angesichts der sich entwickelnden Situation erwachenden Selbsterhaltungsrieb des Angeklagten zu erklärende Bremsvorgang" (UA 10) dem Angeklagten bewußt wurde oder nicht. Jedenfalls sei er nicht "einem jetzt gefaßten Willen, den Zusammenprall zu vermeiden", entsprungen. Dies folgert die Strafkammer aus der Tatsache, daß der Angeklagte seine Fahrtrichtung auf der für ihn linken Fahrbahn beibehielt und auch dann nicht - wie es möglich gewesen wäre - auf den befestigten Seitenstreifen oder auf die rechte Fahrbahn auswich, "als er hätte erkennen können, daß durch Bremsen allein der Anprall nicht zu vermeiden war" (UA 10). Die beiden Fahrzeuge stießen, nachdem der Angeklagte etwa 75 - 100 m auf der linken Fahrbahnseite gefahren war, mit einer Geschwindigkeit "zwischen 15 und 25 km/h, und zwar

er

mit größerer Wahrscheinlichkeit bei oder unter 20 km/h" (UA 10/11), zusammen. Im letzten Augenblick vor dem Zusammen-

stoß zog der Angeklagte den von ihm gesteuerten Pkw möglicherweise etwas nach links; denn die beiden Fahrzeuge prallten mit den rechten vorderen Ecken aufeinander. Ulrike DB pliep unverletzt,

II, Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchten Totschlag zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Soweit das Landgericht aus seinen Feststellungen rechtlich folgert, daß der Angeklagte einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB begangen und durch dieselbe Handlung einen Totschlag versucht hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Begründung der Strafkammer für die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts von diesem Totschlagsversuch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Ein strafdefreiender Rücktritt liegt vor, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Täter verhindert die Vollendung der Tat, wenn er willentlich eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mindestens mitursächlich wird (BGH, Urteil vom 19. März 1981 - 4 StR 80/81). Daß daneben andere, vom

Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beitragen, steht einem strafbefreienden Rücktritt ebensowenig entgegen wie die Möglichkeit, etwas anderes oder mehr zu tun, um die Vollendung der Tat mit größerer Sicherheit zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1978

b) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vor dem Zusammenstoß gebremst, anstatt weiter Gas zu geben. Daß der tödliche Erfolg durch dieses Bremsen mitursächlich verhindert worden ist, muß nach dem Grundsatz in dubio pro reo an-

genommen werden.

c) Ob der Angeklagte bewußt oder unbewußt gebremst hat, ist von der Strafkammer letztlich offen gelassen worden. Jedenfalls hat sie nicht eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte nur unbewußt gebremst hat; deshalb ist zu seinen Gunsten anzunehmen, daß sein Bremsen bewußt geschah, Die Feststellungen, aus denen das Landgericht gefolgert hat, das möglicherweise bewußte Bremsen des Angeklagten sei dennoch nicht dem Willen zur Vermeidung eines tödlichen Zusammenpralls entsprungen, sind unvollständig und in sich wider-

sprüchlich.

aa) Zunächst führt das Landgericht ins Feld, der Angeklagte sei auch dann nicht nach rechts oder links ausgewichen, als er "hätte erkennen können, daß ein bloßes Bremsen zur Vermeidung des Anpralls nicht ausreichen würde" (UA 20). Aus dem geschilderten Verhalten des Angeklagten läßt sich ein Schluß auf seine Willensrichtung aber nur ziehen, wenn er nicht nur "hätte erkennen können", sondern tatsächlich erkannt hat. Darüber hinaus schließt selbst die Erkenntnis, daß durch bloßes Bremsen ein Anprall als solcher nicht ver-

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mieden werden kann, die Annahme nicht aus, dadurch könne der Zusammenstoß wenigstens so stark abgemildert werden, daß

der zunächst in Kauf genommene Todeserfolg nicht mehr zu befürchten sei. Diese - vom Landgericht nicht ausgeschlossene - Motivation des Bremsens würde für die Bejahung der Freiwilligkeit des Rücktritts ausreichen.

bb) Die Feststellung des Landgerichts, das Bremsen des Angeklagten sei jedenfalls nicht dem Willen zur Vermeidung eines Zusammenpralls mit möglicherweise tödlichen Folgen entsprungen, steht auch in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit, daß das Bremsen aus dem "angesichts der sich entwickelnden Situation erwachenden Selbsterhaltungstrieb des Angeklagten" zu erklären ist. Diese Erklärung setzt notwendig voraus, daß das Bremsen mindestens dazu beitragen sollte, einen schweren Zusammenstoß mit möglicherweise tödlichen Folgen zu ver-

meiden.

Salger Spiegel Hürxthal Engelhardt Goydke