Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 06.11.1984 – 4 StR 579/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 579/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maschinenarbeiter Adolf Georg L EB aus
Beim, dort geboren am EEE 1930, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
e
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1984 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom
3. Juli 1984 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die angeordnete Einziehung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung der "asservierten 3.600,-- DM" und der "Forderung des Angeklagten gegen den Zeugen Anus auf Rückzahlung der Ende März/Anfang April 1982 geliehenen 500,-- DM" angeordnet. Der Angeklagte
rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts,
os
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch kann die Einziehungsanordnung nicht bestehenbleiben. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 1984 ausgefüh
"Hingegen kann die angeordnete Einziehung keinen Bestand haben; denn das sichergestellte Geld war nicht zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat benutzt worden; es wurde dem Angestifteten von dem Angeklagten vielmehr erst nach Beendigung der Anstiftung und vermeintlich sogar nach Ausführung der Tat übergeben. Der Lohn für den gedungenen Mörder unterliegt dem Verfall gemäß § 73 StGB (Dreher/Tröndle, StGB Kommentar 41. Aufl. § 73 Ran. 3 b). Eine Verfall-Anoränung hätte sich gegen den Angestifteten zu richten",
Dem tritt der Senat bei und weist ergänzend auf Schäf in LK, 10. Aufl. § 73 StGB Rdnr. 11 und 52 hin.
Hürxthal Knoblich Ruß
Goydke Meyer-Goßner