Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 31.10.1984 – 1 StR 241/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsamtsrat Hans St EB aus Bad KB. geboren am GB. EEE 1921 in Mann,

wegen Urkundenfälschung u.a.

E72

58

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 30, Oktober 1984 in der Sitzung vom 31. Oktober 1984, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus ie in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

E24

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionsverfahren, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die 3. Strafkammer bei dem Landgericht München II hat den Angeklagten am 4. Juni 1982 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil vom 4. Juni 1982 wegen Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Senatsurteil vom 8. Februar 1983 - 1 StR 669/82).

Die nunmehr zuständige 2. Strafkammer bei dem Landgericht München II hat den Angeklagten am 27. Oktober 1983 abermals wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil vom 27. Oktober 1983 hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts begründet. Außerdem hat er die Entscheidung über die Kosten und Auslagen mit der sofortigen Beschwerde angefochten.

I. Die Revision hat Erfolg.

Das Landgericht stellt fest, daß die Schriftstücke

Aufstellung "Leichenkosten Max"

Schreiben vom 1.8.1979

Schreiben vom 18.8.1979

Schreiben vom 28.8.1979

Schreiben vom 18.10.1979 sowie das Testament vom 11.11.1979 von "ein und derselben Person" stammten (UA S. 25), aber sämtlich nicht von der Hand der Erblasserin (UA S. 26, 33). Diese Erkenntnisse beruhten auf den "ausführlichen" Darlegungen des Schriftsachverständigen Mi, die sich das Landgericht zu eigen machte (UA S. 25, 29), sowie auf der Inaugenscheinnahme der Schriftstücke (UA S. 12, 29).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-31/1-str-241-84#rd_6

Warum die genannten Schriftstücke nicht von Frau DoEEEEEB stammen, und warum sie dem Urheber des Testaments vom 11.11.1979, also dem Angeklagten zugerechnet werden, wird im Urteil nicht dargelegt und damit der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Das ist ein Verstoß gegen § 261 StPO (KK-Hürxthal § 267 Rdn. 12), aber zugleich auch ein sachlich-rechtlicher Fehler:

Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung des Sachverständigen ohne Angabe eigener Erwägungen an, so muß er die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die Schlußfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen wenigstens insoweit im Urteil mitteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist. Das Revisionsgericht muß prüfen können, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315; BGH VRS 31, 107; KK-Hürxthal § 261 Rdn. 32; KMR-Paulus Ran. 19 vor § 72). Diese Anforderungen sind zwar bezüglich des Testaments vom 11.11.1979 erfüllt (UA S. 25 ff), nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Schriftstücke.

Dieser Rechtsfehler hat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten wird u.a. gewertet, daß er dis gefälschten Schriftstücke in Besitz gehabt und nach und nach als angebliches Vergleichsmaterial vorgelegt hat (UA S. 33/34). Auch für die Beurteilung des Schuldumfangs (die "Raffinesse" im Sinn von UA S. 41) ist bedeutsam, welche und wieviele Schriftstücke der Täter gefälscht hat, um sein Vorhaben zum Erfolg zu bringen.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Die weiteren Angriffe der Revision bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Ob die Beweislage die Heranziehung eines weiteren Schriftsachverständigen gebietet, wird der Tatrichter unter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundsätze (vgl. insbesondere BGHSt 10, 115 und BGH NJW 1982, 2882) erneut zu prüfen haben.

BZ,

II. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos.

Herdegen Ulsamer Schikora

Foth Schimansky