Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 25.10.1984 – 4 StR 610/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 610/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Dieter K e geborener Meß aus Sn, dort geboren am EEE 1941,
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
4. Juli 1984 im Ausspruch über die Einzelstrafe für Urkundenfälschung durch Vorlage eines gefälschten Überweisungsträgers bei
der Saarländischen Landesbank und im Aus-
spruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. September 1983 u.a. wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren in zwei Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr sechs Monaten sowie wegen Mißbrauchs von Ausweispapieren zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Insoweit wurde seine Revision durch Beschluß des Senats vom 13. März 1984 (4 StR 59/84) als unbegründet verworfen. Eine weitere Verurteilung in dem genannten Urteil wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren hat der Senat geändert: Die Verfolgung dieser
Tat wurde gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Urkundenfälschung und den Mißbrauch von Ausweispapieren beschränkt, der Einzelstrafausspruch von zehn Monaten Freiheitsstrafe wurde aufgehoben. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Urkundenfälschung und der Mißbrauch von Ausweispapieren zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Die Sache wurde deshalb zur Festsetzung von zwei Einzelstrafen und Bildung einer neuen Gesamtstrafe mit den rechtskräftig feststehenden Einzelfreiheitsstrafen an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Strafkammer hat nunmehr eine neue Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahre vier Monate) gebildet, wobei es für die Urkundenfälschung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und für den Mißbrauch von Ausweispapieren eine solche von drei Monaten festgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für die Urkundenfälschung.
Das - wirksam beschränkte - Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Ausspruchs dieser Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die auf den Strafausspruch der Einzelfreiheitsstrafe für Urkundenfälschung durch Vorlage eines gefälschten Überweisungsträgers bei der Saarländischen Landesbank und die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und sein Mittäter Aguues>
zwar erreicht, daß ein Betrag von 36 000,-- DM von der Saarländischen Landesbank auf das von Augustin bei der Hypo-Bank Frankenthal auf den Namen Frank Semum> eröffnete Konto überwiesen worden war. Al kümmerte sich aber auf Weisung des Angeklagten KB nicht mehr um den Geldeingang, hob den Betrag also nicht ab. Mangels anderweitiger Feststellungen muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß die Überweisung rückgängig gemacht worden, mithin eine Schädigung in Höhe des überwiesenen Betrages nicht eingetreten ist. Ein anderweitiger Schaden ist nicht festgestellt worden. Wenn das Tatgericht gleichwohl zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, daß durch die Straftat ein hoher Schaden entstanden ist, der bislang nicht ersetzt wurde, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Erwägung bezieht. Das Gericht dürfte irrtümlich von einem - bislang nicht wiedergutgemachten - Schaden ausgegangen sein.
Die Bemessung der Einzelstrafe sowie die Gesanmtstrafe können auf diesem Fehler beruhen. Daher ist das angefochtene Urteil wie beantragt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. "
Dem tritt der Senat bei.
Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner