Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 23.10.1984 – 1 StR 550/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 550/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Günter B EEE aus Stan, geboren am @. EEE 19.9 in Eamm/ Ho, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

or

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüihrers am 23. Oktober 1984 gemäß

§ 349 Abs. Lk StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Bei der Versagung der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB hat das Landgericht dem Umstand, daß der Angeklagte aus finanzieller Bedrängnis gehandelt hat, deshalb keine strafmildernde Bedeutung beigemessen, weil auf seiner Seite die Bereitschaft bestehe, "auch in finanziellen Notlagen Luxusautos zu fahren und Gaspistolen zu kaufen" (UA S. 17). Diese Erwägung ist in den schriftlichen Urteilsgründen nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Hier finden sich nur die Feststellungen, daß der Angeklagte Anfang 1978 Eigentümer eines Pkw Maserati gewesen ist (UA S. 5) und daß er Silvester 1982 eine Schreckschußpistole gekauft hat (UA S. 8). Diese Vorgänge

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lassen nicht ohne weiteres auf ein leichtfertiges, vorwerfbares Verhalten schließen; sie stehen auch mit den die Tat auslösenden finanziellen Problemen des Angeklagten (UA S. 7/8) in keinerlei Zusammenhang.

Nachdem die Strafkammer die Auffassung vertreten hat, daß sich die Gesamtumstände der Tat den Voraussetzungen eines minder schweren Falles näherten (UA S. 14), und sie auch nur die gesetzliche Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB verhängt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie ohne die genannten, aus Rechtsgründen zu beanstandenden Erwägungen zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und eine geringere Strafe verhängt hätte.

Herdegen Ulsamer Maul Schikora Granderath