Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 12.10.1984 – 2 StR 616/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B6
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 616/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gerd H gm „aus DER, geboren am u 196° in Kg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. Mai 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, aüch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist erfolgreich.
Die Ausführungen des Landgerichts zum Umfang der Drogengeschäfte des Angeklagten sind unklar und widersprüchlich. Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe "in der Zeit von Oktober 1983 bis 2. Januar 1984 auf Grund eines einheitlichen von vornherein auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes mindestens 950 g Haschisch mittlerer Qualität und zwar an den Angeklagten Hansmann und den anderweitig verfolgten Fischer
von Oktober 1983 bis Dezember 1983 mindestens 600 8 in Mengen von jeweils 50 bis 100 g und am 2. Januar 1984 weitere 300 g, sowie von Oktober 1983 bis Ende Dezember 1983 in Kirchheimbolanden insgesamt 50 g in Kleinportionen an Amerikaner" verkauft (ziff. II, 1 der Urteilsgründe). Daneben habe er noch 700 g Cannabisharz zum Verkauf bereitgehalten.
Den Feststellungen zum Handeltreiben des Mitangeklagten Haile ist zu entnehmen, daß er, jeweils zusammen mit FEED, bei einem Zeugen MED 150 & Haschisch und "von Oktober 1983 bis 2. Februar 1984 bei dem Angeklagten He insgesamt 900 g Haschisch in Mengen von jeweils 50 bis 150 g, am 2. Januar 1984 300 g" erworben habe (ziff. II, 2 der Urteilsgründe). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Kammer ausgeführt, daß "die für den Angeklagten HB festgestellte Menge von 1.650 g (900 + 50 + 700 g) und 1.050 g (150 + 900 g) von Cannabisharz" als nicht geringe Menge im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG anzusehen sei (UA S. 13).
Damit lastet sie dem Angeklagten einen Handel mit insgesamt 2.700 g Haschisch an. Ein derartiger Geschäftsumfang wird durch die Feststellungen jedoch nicht belegt. Möglicherweise hat die Strafkammer die vom Angeklagten veräußerten und von Halb und FEED erworbenen Mengen zusammengezählt, also dieselben Mengen zweimal gewertet. Die mehrdeutige sprach-
liche Formulierung zum Verhalten des Angeklagten wäre dann so zu deuten, daß der Angeklagte insgesamt 950 g Cannabisharz veräußert und 700 g zum Verkauf bereitgehalten hat. Mit den Feststellungen eben noch vereinbar wäre auch die Annahme, daß der Angeklagte an Hawmm 950 5 und an FÜ 600 und 300 g Haschisch veräußert hat. Dann würde sich der Umfang seines Handels unter Berücksichtigung der übrigen Mengen zwar insgesamt 2.700 g nähern; diese Auslegung widerspräche jedoch den Darlegungen zum Ankauf von Hansmann und Fischer.
Im übrigen ist über den widersprüchlichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinaus kennzeichnend für die mangelnde Sorgfalt bei der Urteilsabfassung, daß bei beiden Mitangeklagten die im Urteilsausspruch verhängten Freiheitsstrafen nicht mit denjenigen der
E6
Strafzumessungserwägungen übereinstimmen (Urteilsformel: Hab - drei Jahre und sechs Monate, SEM - zwei Jahre; Urteilsgründe: Haie - vier Jahre und sechs Monate, SemE> - zwei Jahre und sechs Monate).
Mösl Maier Theune
Niemöller Gollwitzer