Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 11.10.1984 – 4 StR 581/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 581/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Robert S ED aus (CE, dort geboren am EEEEEB 1952, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls
Bf
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 1984, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in acht Fällen schuldig befunden und aus den festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen mit rechtskräftigen Strafen aus früheren Verurteilungen gemäß § 55 Abs. 1 StGB drei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet. Dagegen können die festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen nicht bestehenbleiben.-
Die Strafkammer hat wegen der vom Angeklagten in der Zeit vom 8. August 1981 bis zum 12. April 1982 begangenen
vier Diebstahlstaten Einzelstrafen von Jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt und mit zwei Einzelfreiheitsstrafen von zwei und fünf Monaten, die in einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer von 5. Oktober 1982 (49 Js 864/82) zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt waren, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten gebildet. Die vom Angeklagten zwischen dem 2. Januar 1983 und dem 3. Februar 1983 begangenen drei Diebstahlstaten (Einzelfreiheitsstrafen von Jeweils sieben Monaten)
hat das Tatgericht mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom
8. Februar 1983 (27 Js 212/82), die wegen einer am 17. August 1982 begangenen Tat ausgesprochen worden war, zu einer Gesemtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten zusammengefaßt. Die dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr hat das Landgericht aus dem letzten, am 10. Februar 1983 begangenen Diebstahl und einer im Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 7. Juli 1983 (11 Js 179/83) enthaltenen Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten für eine am 15. Februar 1983 begangene Tat gebildet.
Das Landgericht hat hierbei übersehen, daß die Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 8. Februar 1983 (27 Js 212/82) für eine Tat verhängt worden ist, die der Angeklagte am 17. August 1982 begangen hat, also zu einem Zeitpunkt, der. vor der Verurteilung vom 5. Oktober 1982 (AG Gelsenkirchen-Buer - 49 Js 864/82) lag. Diese Einzelstrafe hätte daher in die erste der von der Strafkamner gebildeten Gesamtstrafen, zusammen mit den vier Einzelstrafen von Jeweils sechs Monaten für Diebstähle aus dem vorliegenden Verfahren und den zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 5. Oktober 1982, einbezogen werden müssen.
Da demzufolge aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (27 Js 212/82) vom 8. Februar 1983 für eine weitere Gesamtstrafe keine Einzelstrafe mehr vorhanden war, mußte aus den Einzelstrafen für die in der Zeit vom 2. Januar 1983 bis 10. Februar 1983 begangenen vier Diebstahlstaten von dreimal sieben Monaten und einmal neun Monaten und der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 7. Juli 1983 (11 Js 179/83) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden. Deshalb waren alle Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben und die Sache zur Bildung von zwei neuen Gesamtstrafen an das Landgericht zurück zu verweisen.
Richter am Bundesgerichts- Knoblich Ruß hof Hürxthal ist infolge
urlaubsbedingter Ortsabwe-
senheit verhindert, seine
Unterschrift beizufügen.
Knoblich Goydke Jähnke
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