Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 11.10.1984 – 2 StR 602/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 602/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Autohändler Michael Richard Ss
aus DB, zeboren an GEB 955 in Fu «Em,
wegen versuchter Anstiftung zum schweren Raub
A
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 1984 einstimmig beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 1983, soweit es ihn betrifft,
1. dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird,
2. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der versuchten Anstiftung zum schweren Raub schuldig ist; die Liste der angewendeten Vorschriften erhält folgende Fassung: § 30 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Gründe§
Der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 531. März 1983 legte dem Angeklagten im Fall II der Anklageschrift (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe) zwei selbständige Taten zur Last. Das Landgericht hat ihn im Fall 5 der Urteilsgründe verurteilt, im Fall 4 der Urteilsgründe dagegen nicht. Der insoweit gebotene Teilfreispruch ist unterblieben; der Senat hat ihn nachgeholt. Zugleich hat er den Schuldspruch im Fall 5 der Urteilsgründe. - wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich - berichtigt und die Liste der angewendeten Strafvorschriften neugefaßt.
Im übrigen ist die Revision unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mösl Müller Theune
Niemöller Gollwitzer