Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 02.10.1984 – 1 StR 460/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 460/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

il. Jürgen M un aus Au. dort geboren am =. GE 1963,

2. Erwin J EB aus A gebcren am @. EEE 1966 in 5 ,

3. Andreas , H ie aus Au. dert geboren am am WM. 1967,

sämtlich zur Zeit in haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

15. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Urteil kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil sich die Jugendkammer mit der Frage des Rücktritts vom Raubversuch nicht befaßt nat. Die Angeklagten hatten vor, den Tankwart durch überraschendes Zustechen mit einem Messer zu töten und dann das Geld aus der Kasse zu nehmen. Zwar schlug dieser Plan insoweit fehl, als der Tankwart sich zur Wehr setzen und schwerverletzt aus dem Verkaufsraum entkommen konnte, doch stand den Angeklagten auch und gerade unter diesen Umständen der Weg zur Kasse offen. Dennoch machten sie keine Anstalten, das Geld wegzunehmen, sondern liefen davon.

Warum sich die Angeklagten so verhielten, erörtert das Landgericht nicht. Möglich ist zwar, daß die unerwartet starke Gegenwehr des Tankwarts und sein Entkommen aus dem Verkaufsraum die Angeklagten so beeindruckte und zugleich verwirrte, daß sie psychisch zur Fortsetzung des Raudes nicht imstande waren. Doch versteht sich das nicht von selbst, zumal die Straße vor dem Verkaufsraum offenbar menschenleer war; niemand hörte die Hilferufe des Tankwarts, niemand fand ihn, als er dort für kurze Zeit das Bewußtsein verlor.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Sie wird Gelegenheit bieten, auch die Frage eines etwaigen Rücktritts vom versuchten Mord näher zu prüfen und umfassender darzulegen, als bisher geschehen. Im Rahmen der Strafzumessung - bei der Prüfung, ob wegen des Versuchs Milderung entsprechend § 23 Abs. 2 StGB angebracht sei - führt die Jugendkammer aus, die Angeklagten hätten "nach ihrer Vorstellung von der Tat alles zur Tötung des Zeugen Sch ihrerseits Erforderliche getan" (UA S. 34). Indes erörtert die Jugendkammer nicht in einer jeden Zweifel behebenden Weise, welche "Vorstellung von der Tat" die Angeklagten hatten. Zwar hatten sie ursprünglich vor, den Tankwart Schp 'mit einem Messerstich in den Rücken (zu) töten" (UA S. 15), und der Angeklagte Mg führte, als Sch sich abwandte, ir dessen Rücken einen Stich, "der nach der Vorstellung der Täter tödlich sein sollte" (UA S. 15). Doch blieb das Messer zwischen den Rippen stecken; der Stich hatte erkennbar keine tödliche Wirkung.

Das könnte, hätten die Täter sich auf (nur) einen Stich festgelegt, fehlgeschlagener Tötungsversuch sein. Doch begegnet diese Annahme durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte Mg führte alsbald einen zweiten Stich und dann noch weitere Stiche gegen Sch. was die Jugendkanmer als "weitere Tatausführung" wertete (UA $S. 17). Vieles spricht dafür, daß die Angeklagten zwar davon ausgegangen sind, Sche mit einem Stich töten zu können, sich aber doch auf einen Stich nicht festlegten, sondern bereit waren, erforderlichenfalls noch weiter zuzustechen.

In diesem Fall war zu prüfen, welche Vorstellung die Angeklagten hatten, als sie von Schi abließen; ob sie nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hielten. Nur dann war der Tötungsversuch beendet (BGHSt 31, 170, 175). Das Urteil gibt auf diese Frage keine zulängliche Antwort; die erwähnte formelhafte Erwägung im Rahmen der Strafzumessung, die Angeklagten hätten "alles zur Tötung ... Erforderliche getan", reicht nicht aus.

Falls der Tötungsversuch unbeendet war, als die Angeklagten wegliefen, kam es auf die Motivation für dieses Verhalten an. Es gilt Entsprechendes, wie oben zum Raubversuch ausgeführt.

Der Senat sieht Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessungserwägung , das Überleben des Opfers sei "nicht das Verdienst" der Angeklagten, ebenso bedenklich ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1972 - 3 StR 134/72 - bei Dallinger MDR 1973, 191), wie die strafschärfende Be- .rücksichtigung des Umstands, daß der Angeklagte MW "die innere Barriere dagegen überwand, mit blankem Messer auf den Körper eines Menschen einzustechen", und die weitere Erwägung, die Angeklagten JE und Heu» hätten dem von Mg vorgeschlagenen Tatplan keinen (ernsthaften) Widerstand entgegengesetzt. Die beiden letzteren Überiegungen könnten als unzulässige Doppeiverwertung des Tatbestandsmerkmals der Tötung und der (Mit- )Täterschaft verstanden werden.

Zur Berücksichtigung des Erzienungsgedankens wird auf die Entscheidungen 8GH NStZ 1982, 163; BGH StrVert 1982, 335; 1982, 474; 1984, 30 und 1984, 253 hingewiesen.

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