Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 07.09.1984 – 2 StR 262/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

be a,

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 262/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten HB gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. März 1983 wird

a)

b)

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

der Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten HD mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten ao ) und KB zegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

I

Gründe§

Die Aufhebung der Gesamtstrafe folgt aus der - mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorgenommenen - teilweisen Einstellung des Verfahrens.

Eine Überprüfung der verbleibenden Verurteilung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben; das hiergegen erhobene Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

RiBGH Dr. Meyer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Mösl Mösl Theune

Niemöller Gollwitzer