Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 06.09.1984 – 1 StR 525/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 525/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Peter Hans Jürgen W EB aus CıEREED Wi, geboren am. ED 1943 in OB /Oberschlesien,

wegen versuchter räuberischer Erpressung

24

2:

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. September 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Die Revisionen von Carl WEB (Bruder des Angeklagten) und des Rechtsanwalts AEEEE> SCHE gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. Juni 1984 sind unzulässig.

Die Einlegenden haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. Juni 1984 haben namens des Verurteilten Peter WE dessen Bruder Cari WEB und Rechtsanwalt AED SCENE jeweils Revision eingelegt; Vol1-

machtsurkunden sind nicht vorgelegt worden. Der Verurteilte hat weder seinen Bruder Carl WEB noch Rechtsanwalt AED SEE damit beauftragt, für ihn Revision einzulegen, eine entsprechende Vollmacht hat er ihnen nicht erteilt, wie er mit Schreiben vom 9. Juli 1984 ausdrücklich erklärt hat (vgl. auch Schreiben des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. WA vom 28. Juni 1984). Im übrigen haben der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 20. Juni 1984 Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Verzichtserklärung hat der Verurteilte

in seinem Schreiben vom 9. Juli 1984 ausdrücklich bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu Schäfer in LR 23. Aufl. § 473 Rdnr. 7; Schikora in KK § 473 Rdnr. 2).

Herdegen Ulsamer Maul

Kutzer Schimansky