Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 24.08.1984 – 5 StR 343/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 343/84 +03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Gärtner Gerhard WeER „aus Bu, geboren am. EEEEEEB 1938 in Harburg,
zur Zeit in Haft, 2. den Kfz-Schlosser Michael KB „aus Heim
dort geboren am @. EB 1956, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: BEE, Gilbert u.a. -
wegen Hehlerei u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 1 auf dessen Antrag und einstimmig, am 24. August 1984 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten WEB gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. November 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten KEB gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen,
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten KB ist unzulässig, weil sie nicht in der vorgeschriebenen Weise begründet worden ist. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder
wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschränkung des Rechtsmittels "auf die Einziehung des PKW" enthält eine solche Erklärung nicht.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten WEB vom 24, Juli 1984 hat vorgelegen.
Herrmann Fleischmann ° Fuhrmann Niepel Goydke