Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.08.1984 – 1 StR 434/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 434/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Hans-Peter St EB aus Co ui, geboren am 8. EB 1356 in KB zur Zeit in Haft,
wegen Brandstiftung u.a.
so
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. August 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Februar 1984 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen einer Reihe von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Verteidiger und der Angeklagte selbst form- und fristgerecht Revision eingelegt. Am 6. März 1984 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle für den Gefängnisdienst bei den Gerichten Münchens folgende Erklärung ab:
Meine Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.2.1984 nehme
ich zurück.
Er hält diese Rücknahme für unwirksam und läßt dazu von seinem Verteidiger vortragen: Bei Abgabe der Erklärung habe er sich in einer "Haftpsychose" befunden, die zu einer "seelischen Instabilität und psychosomatischen
Störungen" geführt habe. In seinem "schwer depressiven
Zustand" sei er dem Rat eines Beamten und seiner Mithäft-
linge gefolgt, aus Kostenersparnisgründen sein eigenes Rechts-
mittel zurückzunehmen und nur die von seinem Verteidiger
eingelegte Revision weiterzuverfolgen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen. Diese Rücknahme erstreckt sich auch auf die von seinem Verteidiger eingereichte Rechtsmittelerklärung (RGSt 55, 213; Kleinknecht/Meyer,
StPO 36. Aufl. § 302 Rdn. 4).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Rücknahmeerklärung verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25 m.w.N.). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGH aaO und NStZ 1984, 181 Nr. 26 sowie 1984, 329 Nr. 25, jeweils m.w.N.).
Der vom Verteidiger geschilderte Zustand gibt keinen Anlaß zur Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit. Auch dem die Rücknahmeerklärung aufnehmenden Beamten sind nach seiner dienstlichen Äußerung keine Umstände aufgefallen, die zu Zweifeln in dieser Hinsicht Anlaß gegeben haben. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen dem Urkundsbeamten nicht etwa wegen seiner "Haftpsychose" vorführen lassen; er wollte vielmehr - dem Rat Dritter folgend - sein Rechtsmittel aus Kostenersparnis-
gründen zurücknehmen.
Der Beschwerdeführer hat die Erklärung über die Rechtsmittelrücknahme auch nicht etwa in der Weise beschränkt - und damit unwirksam gemacht -, daß die "Revision seines Verteidigers" davon ausgenommen sein sollte. Das wird weder von ihm noch von seinem Verteidiger behauptet, ergibt sich im übrigen auch nicht aus sonstigen Umständen. Der die Erklärung aufnehmende Beamte hat in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt, er weise in der Regel den die Rücknahme Erklärenden ausdrücklich darauf hin, daß das Urteil damit rechtskräftig werde. Damit steht zwar nicht fest, daß ein solcher Hinweis auch im vorliegenden Fall gegeben worden ist; es kann aber angenommen werden, daß die Rücknahme nicht protokolliert worden wäre, wenn der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben hätte, daß durch
seine Erklärung die Rechtskraft des Urteils nicht herbeigeführt werden soll.
Die danach in ihrer Bedeutung und Tragweite eindeutige Zurücknahme des Rechtsmittels kann als Prozeßhandlung weder
widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (RGSt 57,
83; 64, 14, 15; BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281 m.w.N. und 1984, 181 Nr. 26). Auf die vom Verteidiger vorgetragene Motivation des Beschwerdeführers
kommt es danach nicht an.
Herdegen Kuhn Ulsamer
Schikora Schimansky