Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 23.08.1984 – 1 StR 418/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 418/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Klaus W EEE au: Dip, geboren am 9. EEE 19.8 in Vai,

wegen Betrugs

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1984 gemäß

§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das urteil des Landgerichts Stuttgart vom

27. September 1983 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vermochte die Strafkammer dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose zu stellen (UA S, 42). Dabei wurden ihre Überlegungen wesentlich auch durch die Geschäftsführertätigkeiten des Angeklagten bei der Firma He & Sohn GmbH und bei der Firma @& Fenster GmbH mitbestimmt (UA S, 43/44). Weil diese Vorgänge nicht näher dargestellt

sind, insbesondere ein konkretes strafbares Ver-

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halten des Angeklagten nicht aufgezeigt wird, ist zu besorgen, daß in diesem Zusammenhang bloße Verdachtsmomente zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlagen haben.

Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf deshalb der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Die weitergehenden Beanstandungen der Revision sind aus den vom Generalbundesanwalt in der An-

tragsschrift vom 12. Juli 1984 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.

Herdegen Kuhn Ulsamer

Schikora Schimansky