Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 16.08.1984 – 1 StR 497/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 497/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rainer Franz Gerhard Sch m aus A - Or, zeboren am @. ap 196° in HB, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 30. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Rechtsmittel hat aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg. Die Annahme niedriger Beweggründe im Sinn von § 211 Abs. 2 StGB wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in
der Antragsschrift vom 3. August 1984 zutreffend ausgeführt:
"Das Schwurgericht hat lediglich dargelegt, daß die Schuldfähipkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen sei und daß kein Zweifel daran bestehe, 'daß der Angeklagte in der Lage war, die Umstände zu erkennen und zutreffend zu werten, die beim Handeln aus niedrigen Beweggründen dieser Be-
urteilung zugrunde liegen' (UA S. 20). Das genügt nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Burdesgerichtshofs (BGHSt 28, 210, 212; BGH
NJW 1981, 1382; BGH Strafverteidiger 1981, 231; 1983, 503, 504) muß sich der Täter bei der Tat nicht nur der Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit zefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie auch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. In Fällen, die sich, wie hier, ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus einer Situation entwickeln, sind diese inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen (BGH bei Holtz MDR 1979, 280). Nur in seltenen Ausnahmefällen braucht der Tatrichter darauf im Urteil nicht ausdrücklich einzugehen, nämlich dann, wenn es angesichts der gesamten Umstände außerhalb jeden vernünftigen Zweifels liegt, daß diese Voraussetzungen vorliegen (BGH bei Holtz MDR 1981, 266). Ein solcher Ausnahnefall ist hier nicht gegeben. Es handelt sich um eine Spontantat eines noch sehr jungen Täters, dessen Persönlichkeit wenig in sich gefestigt, retardiert und leicht verunsicherbar ist (UA S. 19) und der bisher noch nie durch Gewalttätigkeit aufgefallen ist. Das Schwurgericht hätte deshalb eingehend prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte in seinem geistigseelischen Zustand zur Tatzeit fähig war, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherr-
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schen und willensmäßig zu steuern. Diese Prüfung wird durch die Feststellungen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war, nicht entbehrlich gemacht."
Der Senat bemerkt noch: Für die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise Frau St vor der Tötung bestohlen oder um die Zeche betrogen (UA Ss. 17/18), finden sich in den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte.
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