Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 14.08.1984 – 2 StR 443/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 443/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kurt Hoi zus WW, dort geboren am BEP
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten HD gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. März 1984 wird
1. im Falle II 4 der Urteilsgründe die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer auf das unerlaubte Führen halbautomatischer Selbstladewaffen beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO);
2. der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit Betrug und unerlaubter Abgabe von Schußwaffen und Munition, wegen Hehlerei, wegen unerlaubten Führens von halbautomatischen Selbstladewaffen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Überlassung einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten, sowie wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen verurteilt wird;
3F
3. der Ausspruch über
a) die in den Fällen II 2 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und
db) die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte betroffen ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach der Beschränkung der Strafverfolgung im Falle II 4 der Urteilsgründe auf das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a lit. b WaffG hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Hingegen konnte der Strafausspruch mit Ausnahme der für die Hehlerei verhängten Einzelstrafe keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat zum Fall II 2 der Urteilsgründe u.a. festgestellt, daß der Angeklagte und der Mitbeschuldigte N übereingekommen seien, daß N über einen fingierten Diebstahl die Waffen des Angeklagten "entwenden" sollte, um sie dann zum beiderseitigen Vorteil zu verkaufen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Kammer ausgeführt, beide hätten die Tat glaubwürdig gestanden, hätten sich jedoch wechselseitig bezichtigt, "Initiator und treibende Kraft der Straftaten gewesen zu sein". Die Kammer sei daher zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen, "daß die ursprüngliche Initiative nicht von ihm stamme" (UA S. 13). In den Darlegungen zur Strafzumessung hat die Kammer "zu Lasten" des Angeklagten "die erhebliche kriminelle Intensität", mit der er "die Tat plante und vorbereitete", gewertet, die auch "in dem geschickten Abwälzen des risikoreichen unberechtigten Verkaufs" der Waffen auf den Angeklagten NG zum Ausdruck komme (UA S. 19).
Diese Ausführungen sind nicht miteinander vereinbar. Die Strafkammer hat nicht bedacht, daß ein Abwälzen des Verkaufsrisikos nicht erforderlich war, wenn der Mittäter N der Initiator der Straftat gewesen sein sollte. Es entsprach der vereinbarten Aufgabenverteilung, daß ng die Waffen absetzen sollte. Wird zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß NP mit dem Plan, die Straftat zu verüben, an
H@MEP herantrat, so war NP, auch ohne daß es eines offenen oder versteckten Einwirkens des Angeklagten be-
durfte, von vornherein entschlossen, das Risiko beim Verkauf der Waffen auf sich zu nehmen. Der Tatbeitrag des Angeklagten hätte sich dann darauf beschränkt, N] den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.
Der aufgezeigte Widerspruch berührt zwar unmittelbar nur die Strafzumessung im Fall II 2 der Urteilsgründe; es ist jedoch zu bedenken, daß dieser Straftat ungleich größeres Gewicht zukam als den tibrigen. Sie wurde daher auch mit der Einsatzstrafe von zwei Jahren geahndet, während für die restlichen Vergehen lediglich Freiheitsstrafen von sechs und acht Monaten bzw. Geldstrafe ausgesprochen wurden.
Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß sich die beanstandeten Strafzumessungserwägungen jedenfalls auch auf die Höhe der Übrigen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängten Strafen ausgewirkt
haben. Zwar ist der Angeklagte in den Fällen II 3 und 5 der Urteilsgründe lediglich mit der Mindeststrafe des § 53 Abs. 1 WaffG belegt worden, doch hätte sich das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler möglicherweise zur Prüfung eines minder schweren Falles veranlaßt gesehen,
Mösl Müller Meyer
Knoblich Maier