Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 07.08.1984 – 5 StR 312/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Druckerei-Kaufmann Hans-Josef

geboren am RM. EM 1929 in Tamm, zur Zeit in Haft,

wegen Untreue u.a.

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aus Bm,

2 - FE

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1984 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 1983 nach § 349 Abs, 4 StPO-

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall

B V 3 der Urteilsgründe (Anklage vom 25. Mai 1981)

wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist,

b) in allen Strafaussprüchen

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entschei-

den hat. 4. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und

Entschädigungsentscheidung in dem angeführten Urteil ist damit gegenstandslos.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, wegen Steuerhinterziehung und wegen Verletzung der

- 3.

Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Möünaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision ist mit Ausnahme des unter 2 angeführten Rechtsmangels aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.

2. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall

der Rückzahlung "eines gewissen Prozentsatzes" der Einlagen an Kommanditisten (sogenanntes "Kick-back") und der Zahlung von "verschlüsselten" Provisionen an vermittelnd tätig gewordene Angehörige steuerberatender Berufe (sogenannte "Kanalgebühren") wird dagegen von den Feststellungen nicht getragen. Aus ihnen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte bei allen Einzelakten die Fortsetzungstat pflichtwidrig gehandelt und die einzelnen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft dadurch geschädigt hat.

Ob die Gesellschaftsverträge der Kommanditgesellschaft und der persönlich haftenden GmbH die Zahlung solcher Beträge verbot, kann der Senat nicht prüfen, weil das Landgericht diese Teile der Gesellschaftsverträge nicht mitteilt. Allein der Umstand, daß diese Verträge ein solches Verhalten des Angeklagten nicht ausdrücklich erlaubten (UA S. 71) machte diese Zahlungen, die "ersichtlich im Interesse der GmbH & Co KG" erfolgten (UA S. 124), nicht pflichtwidrig. Die Zahlung von Provisionen an Mitglieder steuerberatender Berufe war dem Angeklagten, der diesem Berufsstand nicht angehörte, nicht verboten. Der Angeklagte zahlte die in Betracht kommenden

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Beträge, weil er hoffte, damit die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft und die Vermittlung derartiger Beteiligungen attraktiver zu gestalten. Das hielt er für erforderlich, weil um diese Zeit eine Vielzahl von Abschreibungsgesellschaften auf dem Markt um Kommanditkapital warben (UA S. 70/71). Er ließ sich deshalb bei seiner Handlungsweise von dem wirtschaftlichen Vorteil der Gesellschaft leiten und schob nicht "willkürlich" Vermögensgegenstände der Gesellschaft anderen zu.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, kommt es nicht darauf an, daß der Kommanditgesellschaft ein Vermögensschaden entstanden sei. Eine Kommanditgesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die Schädigung ihres Gesamthandsvermögens ist deshalb nur dann ein für § 266 StGB bedeutsamer Vermögensnachteil, wenn den einzelnen Gesellschaftern ein Vermögensschaden entstanden ist (BGH Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 = wistra 1984, 71 = b. Holtz MDR 1984, 277). Dazu verhält sich das ‘angefochtene Urteil nicht. Der Senat kann unter diesen Umständen nicht prüfen, bei welchen Gesellschaftern und in welchem Umfang durch die von dem Angeklagten veranlaßten Zahlungen ein Vermögensschaden eingetreten ist, zumal bei der gebotenen wirtschaftlichen Gesanmtbetrachtung nicht außer acht gelassen werden darf, daß die erstrebte Vermehrung des Eigenkapitals der Gesellschaft von

der Zahlung der "Schmiergelder" abhängig war.

3. Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall

B V 3 der Urteilsgründe kann auch die übrigen Strafaussprüche beeinflussen. Der Senat hat deshalb alle Strafaussprüche aufgehoben.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in vollem Umfang zu verwerfen,

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