Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 25.07.1984 – 2 StR 171/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 171/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Kemal G «ii ‚„ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am WB 1943 in | (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
AS
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1983
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch . über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen "Besitzes von Heroin, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Handeltreiben" zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verfahrens- und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Die Verfshrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die drei festgestellten, am selben Ort begangenen gleichartigen fortgesetzten Taten des unerlaubten Handeltreibens überschneiden sich zeitlich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß der Angeklagte auch den Gesamtvorsatz im Sinne der Entscheidungen BGHSt 19, 323 und 23, 33 hatte. Damit ist der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens, in dem der Besitz von Betäubungsmitteln als unselbständiger Teilakt aufgeht, zu verurteilen.
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den neuen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die neu festzusetzende
Strafe darf die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen.
Mösl Maier RiBGH Theune ist in Urlaub ortsabwesend.
Mösl RiBGH Niemöller Gollwitzer ist in Urlaub ortsabwesend.
Mösl