Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 19.07.1984 – 1 StR 405/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 405/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Heinrich FD aus Me, dort geboren

an &. GEB 1953, zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

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MH

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. März 1984 im Ausspruch über

a) die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzelstrafe,

b) die Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: „._unde :

nis kommt, für den trinkgewohnten Angeklagten seien die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben, kann das

nicht beanstandet werden. Ungeachtet dessen stellt die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Angeklagten jedoch einen möglichen Strafmilderungsgrund dar. Das Landgericht kommt bei seinen Strafzumessungserwägungen auf diesen Umstand jedoch nicht zurück; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß er unbeachtet geblieben ist. Darin muß, da aus dem Urteil auch sonst Gründe, diesen Strafmilderungsgrund unberücksichtigt zu lassen, nicht ersichtlich werden, ein Rechtsfehler gesehen werden, der zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe führt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 16). Die weiter verhängten Einzelstrafen werden dawn ersichtlich nicht berührt.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 1984 verwiesen.

Herdegen Kuhn Ulsamer

Maul Granderath