Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 10.07.1984 – 1 StR 264/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ges. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 1 und Abs. 3 § 5 Abs. 2 GjS verbietet auch die neutrale Werbung.

Nachschlagewerk: ja zu II der Gründe BGHSt: ja

Ges. über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 1 und Abs. 3

§ 5 Abs. 2 GjS verbietet auch die neutrale Werbung.

BGH, Urt. v. 10. Juli 1984 - 1 StR 264/84 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Rudolf M GEB aus TO, zeboren am ED. 1937 in Rosenheim,

wegen fahrlässiger Werbung für indizierte Schriften

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1984 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil _ des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1983 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Werbung für indizierte Schriften zu einer Geldstrafe ver-

urteilt. Ihm wird angelastet, er habe als verantwortlicher Filialleiter eines Einzelhandelsunternehmens in einem öffentlich aufgestellten Verkaufsständer die Kassettenhüllen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Gj5S indizierter Videofilme zu Werbezwecken aufgestellt. Die Revision des Angeklagten, die das landgerichtliche Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Landgericht die Filme, für die der Angeklagte geworben hatte, nicht in der Hauptverhandlung vorführen ließ, sie nicht verwertet und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Rüge muß erfolglos bleiben. Strafbar ist nach §§ 5 Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 6 GjS die Werbung für einen Film, dessen Aufnahme in der Liste bekanntgemacht ist; diese Indizierung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS kann der Strafrichter nicht auf ihre sachliche Berechtigung hin überprüfen (Potrykus in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. II § 21 GjS Anm. 3). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Vorführung der Filme hätte sich, da sie allenfalls in geringem Grade jugendgefährdend seien, auf das Strafmaß auswirken können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht hat mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt.

2.) Ebenfalls erfolglos bleiben muß die Rüge, das Landgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit dadurch

verletzt, daß es die Indizierung der vom Angeklagten angekündigten Filme lediglich aus dem Bundesanzeiger festgestellt habe; der Beschwerdeführer trägt damit keine Tatsachen vor, die eine Verletzung des § 261 StPO dartun könnten. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht dringt die Beanstandung nicht durch; aus dem Revisionsvortrag läßt sich nicht entnehmen, was das Landgericht zu der Annahme hätte drängen müssen, die Indizierung der in Frage stehenden Filme sei zu Unrecht im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden (vgl. § 19 Abs. 2 GjS).

II. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.

1.) Das Landgericht ist von der Rechtsauffassung ausgegangen, durch § 5 Abs. 2 GjS sei jede Werbung für indizierte Bild- und Tonträger (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS) verboten, auch wenn sie weder selbst Jugendgefährdend sei noch auf den jugendgefährdenden Charakter der dargebotenen Erzeugnisse hinweise (neutrale Werbung). Die Frage, ob die auf den Kassettenhüllen wiedergegebenen Szenenfotos des Vidiofilms "Zombis geschändete Frauen" (UA S. 9) und die Inhaltsangabe des Videofilms "Muttertag" (UA S. 7) den Jugendgefährdenden Charakter dieser beiden Filme erkennen ließen, war demgemäß für das Tatgericht ohne rechtliche Bedeutung.

Die Auslegung des § 5 Abs. >? GjS ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht unumstritten. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, § 5 Abs. 2 GjJS schließe die neutrale Werbung ein (BVerwG NJW 1977, 1499

und DVBl 1977, 501, 503; ebenso: Seetzen NJW 1976, 497,

498; Weides NJW 1975, 1845; Laufhütte JZ 1974, 48; Potrykus in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Band II

§ 5 GjS Anm. 5a; Stefen in Das Deutsche Bundesrecht, GjS Anmerkung zu § 5). Demgegenüber hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Leitsatz seines Urteils vom 30. März 1977 (4 StR 28/77 - NIW 1977, 1695, 1696) zu § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB, §§ 6 Nr. 2, 5 Abs. 2 GjS ausgeführt: "Strafbedroht ist ein Ankündigen nur, wenn es nach seinem Aussagegehalt genügend klar erkennbar macht, daß es sich auf pornographisches Material bezieht und somit im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung 'gefährlich' ist" (zustimmend; Schumann NJW 1978, 1143 ff und NJW 1978, 2495 f). Dazu

hat der 4. Strafsenat auf Anfrage jedoch erklärt, er sei der Auffassung, daß sich aus seinem Urteil keine Bedenken herleiten ließen, in der neutralen Werbung für indizierte Schriften einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GjS zu sehen. Seine Entscheidung stelle in ihrer tragenden Begründung darauf ab, daß die zu beurteilende Ankündigung nicht mit genügender Bestimmtheit auf einen vom Gesetzgeber mißbilligten Bildträger hingewiesen habe. Hinsichtlich der weitergehenden Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ankündigung strafrechtlich relevant sein könne, sei darauf hinzuweisen, daß sie sich auf pornographische Schriften im Sinne von§ 184 Abs. 1 StGB und § 6 Abs. 2 GjS beziehen. Unabhängig davon, ob diese Ausführungen für die damalige Entscheidung überhaupt als (mit-) tragende Be-

gründung angesehen werden könnten, ließen sie sich nicht ohne weiteres auf die Ankündigung von Schriften übertragen, deren Indizierung feststehe und für die gemäß § 5 Abs. 1 GjS

auch besondere Vorschriften über den zulässigen Inhalt der Werbung gelten würden.

2.) Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.

Nach § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS darf ein Bild- und Tonträger, dessen Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, nicht öffentlich angeboten, angekündigt oder angepriesen werden. Dabei genügt für ein tatbestandsmäßiges Handeln eine Individualisierung des indizierten Materials in der Weise, daß es entweder körperlich angeboten oder durch Angabe eines Merkmals oder einer Beziehung hinreichend gekennzeichnet wird. Diese Voraussetzung ist nach den getroffenen Feststellungen erfüllt; auf den vom Angeklagten ausgestellten Kassettenhüllen waren die Filme durch Angabe von Titel und Bestellnummer genau gekennzeichnet. Hinweise auf bestimmte, nach dem Gesetz wesentliche Eigenschaften, (z.B. auf den jugendgefährdenden Inhalt) werden dagegen durch § 5 Abs. 2 GjS nicht gefordert. Sollten nur Angebot oder Ankündigung verboten sein, die selbst jugendgefährdend sind oder auf den jugendgefährdenden Charakter des Bild- und Tonträgers hinweisen, hätte die Vorschrift anders gefaßt werden müssen; § 5 Abs. 2 GjS müßte dann untersagen, unter Hinweis auf den jugendgefährdenden Charakter oder in jugendgefährdender Weise für indiziertes Material zu werben (vgl. Stefen aa0).

Über den Wortlaut hinaus fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, daß die gesetzgeberische Zielsetzung wirk-

samen Jugendschutzes das Verbot neutraler Werbung erforderlich erscheinen läßt. Auch eine solche Werbung macht Jugendliche auf das Vorhandensein von Erzeugnissen mit jugendgefährdendem Inhalt aufmerksam, vergrößert die Zahl der Jugendlichen, die sich um diese Erzeugnisse bemühen, und verbessert so die Absatzmöglichkeiten (vgl. BVerwG aa0). Deshalb kann der Meinung, es komme nur darauf an zu verhindern, daß die Jugendlichen gerade für jugendgefährdende Schriften interes- ‘siert würden (so Schumann, NJW 1978, 1135), nicht zugestimmt werden; sie beschränkt den Wirkungsbereich der Vorschrift zu stark.

Gegen diese Auslegung können verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 191/83, wiedergegeben in BVerwG NJW 1977, 1411 und DVBl 1977, 501, 503) und das Bundesverwaltungsgericht (aa0) haben in Erwägungen, die der Senat sich zu eigen macht, hinsichtlich der ortsungebundenen schriftlichen Werbung das Werbeverbot nach § 5 Abs. 2 GjS für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt. Das gleiche muß für ortsgebundene

Werbung dann gelten, wenn sie wie hier an einem Ort erfolgt, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist (vgl. § 5 Abs. 3 GjS).

Herdegen Maul Schikora

Foth Richter am Bundesgerichtshof Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Herdegen