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BGH Beschluss vom 05.07.1984 – 1 StR 318/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 318/84 BESCHLUSS

3,7.8%

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Begi A B aus Koi, geboren am 9. EB 1945 in ron (Te) ,

zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 5. Juli 1984 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. November 1983

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte fuhr von Frankfurt nach München, um dort von der Türkei eingeschmuggeltes Heroingemisch als Kurier zu übernehmen und einem anderen zu übergeben. Er führte DM 3.000,- für den Schmuggler mit sich. Infolge

kriminalpolizeilichen Eingreifens kam es in München weder

zu einem Kontakt des Angeklagten mit dem Schmuggler noch zur Übergabe des Geldes oder des Heroins. Aus seiner Tatbeteiligung erwartete sich der Angeklagte einen (möglicherweise nur geringen) finanziellen Vorteil. Auf der Grundlage dieser Feststellungen sah das Landgericht den Angeklagten als Rauschgiftkurier und deswegen als schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an (UA S. 12). Indes hat der Angeklagte eine Kuriertätigkeit weder. entfaltet, noch hat er dazu unmittelbar angesetzt. Infolgedessen kann der Schuldspruch nicht auf eine solche Tätigkeit gestützt werden. Da der Angeklagte jedoch seine für den Fortgang des Geschehens notwendige Kuriertätigkeit zugesagt hatte, fragt es sich, ob er auf Grund dieser Zusage Mittäter oder Gehilfe bei dem Handeltreiben war, das schon in der Überführung des Stoffes zum Zwecke des Umsatzes

nach München lag.

Die. Feststellungen tragen eine Einstufung als Mittäter nicht. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich nicht die wesentlichen Anhaltspunkte, die in wertender Betrachtung (vgl. BGHSt28, 346, 348/349) die An-

nahme von Mittäterschaft rechtfertigen könnten. Zwar war

der Angeklagte, als sich der Schmuggler mit ihm telefonisch in Verbindung setzte, "über die Heroinsendung, die er gegen Bezahlung des Frachtlohnes von 3.000,- DM übernehmen sollte, bereits informiert" (UA S. 5). Nähere Feststellungen über Zeitpunkt, Umfang und Geber dieser Information konnten nicht getroffen werden. Daß der Angeklagte am bisherigen Tatgeschehen wenigstens bei der Planung und Organisation beteiligt war, ist nicht nachgewiesen. Für die

- dieses Tatgeschehen fördernde - Zusage, das einge-

schmuggelte Heroin, das offensichtlich in der Bundesrepublik verkauft werden sollte, als Kurier zu übernehmen und einem Auftraggeber abzuliefern, konnten nähere Feststellungen, insbesondere zu Art und Dauer der Transporttätigkeit so-

wie zu Art und Umfang des vom Angeklagten erwarteten finanziellen Vorteils, nicht getroffen werden. Infolgedessen

kann der in der Zusage liegende Tatbeitrag des Angeklagten nur als bloße Förderung fremden Tuns angesehen werden. Sie rechtfertigt nur einen Schuldspruch wegen Beihilfe zu uner-

laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Weitere Feststellungen, die zur Annahme von Mittäterschaft führen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Stpo stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als

geschehen oder wirksamer hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt schon im Hinblick auf die gemäß § 27 Abs. 2 StGB gebotene Strafrahmenmilde-

rung zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen. Zu den er-— hobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat: Unter den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkten - Verletzung der Aufklärungspflicht und Verstoß gegen § 261 StPO - sind die Rügen, welche unter Berufung auf Beweisamträge des Ange - klagten erhoben wurden, offensichtlich unbegründet.

Herdegen Ulsamer Maul

Schikora Granderath