Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 03.07.1984 – 1 StR 304/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 304/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Jürgen H Em aus MEERE geboren am WS. ED 191: in Bad Hop

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus ED als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen

Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Vergehen der Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insoweit an, als das Landgericht in einem Fall Fortsetzungszusammenhang — und nicht Einzeltaten -— angenommen, außerdem einen Teil des Anklagevorwurfs nicht für nachgewiesen erachtet hat; schließlich beanstandet sie den gesamten Strafausspruch, Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

II. Daß die Strafkammer die Kreditvergabe an KB, Ko, TREE und BES einerseits, die Gewährung von Überziehungskredit an Bigp und OEM andererseits zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt hat, ist nicht zu beanstanden, da alle diese Maßnahmen (auch) einem Ziel (der Rückführung des City-Kredits) dienten und der zu Schädigende sowie das zu verletzende Rechtsgut (die Commerzbank und ihr Vermögen) ebenso feststanden wie die Begehungsart. Zwar waren die einzelnen Kreditschuldner der Person nach zunächst nicht bekannt, doch handelte es sich bei ihnen - was der Angeklagte wußte - jeweils um Personen, die von Big und O@EEEEEE nur vorgeschoben waren; tatsächlich gelangte - dies war dem Angeklagten ebenfalls bekannt - in allen vier Fällen die Darlehensvaluta ganz oder zum größten Teil in die Hände von Bi@® und OMEEEEEP. Auch aus diesem Grund unterscheiden sich die Fälle Kp, Koiip, EEE und DEE unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung nicht entscheidend von den Fällen, in denen Bi und OB den Kredit unmittelbar und in eigenem Namen erhielten, Schließlich vermag der von der Staatsanwaltschaft hervorgehobene Umstand, es hätte zur restlichen Rückführung des City-Kredits einer Kreditgewährung

dieses Umfangs an Bi@® und OMEEW nicht bedurft, einen wesentlichen Unterschied zu den anderen Kreditvergaben nicht aufzuzeigen; denn auch in diesen Fällen wurde jeweils nur ein Teil der Valuta zur Rückführung des City-Kredits verwendet.

III. Das Landgericht hat nach eingehender Beweiswürdigung nicht die Überzeugung gewonnen, die 230 Euroscheckformulare seien mit Wissen und Billigung des Angeklagten an Bi@p und OD ausgehändigt worden; es hat ferner im Fall B III nur bedingten Schädigungsvorsatz festgestellt. Beides hält rechtlicher Nachprüfung stand. Rechtsfehler in der Beweiswürdigungwerden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und sind auch bei der umfassenden Nachprüfung durch den Senat nicht zutage getreten.

IV, Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen, Der Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang nur die Höhe des Schadens, Wenn das Landgericht sie zum Nachteil des Angeklagten wertete und die Schadensbeträge in den Fällen B II und B III mit DM 48 000 und DM 162 000,-- angab (UA S, 72), so entsprach das: den Feststellungen. Die Kredite im Fall B III wurden zunächst ausgegeben; erst dann wurden von den Kreditnehmern gewisse Beträge zur Tilgung des City-Kredits an den Angeklagten zurückbezahlt, Zunächst entstand also in voller Höhe neuer Schaden; erst danr wurde ein Teil des erhaltenen Geldes zur Wiedergutmachung des früher entstandenen Schadens verwendet, Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer - die sich ausführlich mit der Rückführung des City-Kredits befaßt hat - diese Wiedergutmachung bei der Bemessung der Strafe aus dem Auge verloren haben könnte, Deshalb führt das Rechtsmittel der Staatsanwalt schaft auch nicht zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils zugunsten des Angeklagten (vgl. § 301 StPO).

V. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, an Bi@& und Op 230 Euroscheckformulare ausgegeben zu haben, deshalb nicht eigens freigesprochen, weil sie der Meinung war, diese Handlungen stünden - wären sie nachgewiesen - in Fortsetzungszusammenhang teilweise mit der ungerechtfertigten Gewährung des City-Kredits (B II), teilweise mit den zu dessen Rückführung gewährten Kreditvergaben, Gegen diese Erwägung ist nichts einzuwenden,

Die Einräumung des City-Kredits stellte nach übereinstimmender Auffassung von Anklage und Urteil eine selbständige Tat dar. Im übrigen unterscheiden sich Anklage und Urteil, soweit es darum geht, welche Einzelakte zu einheitlicher Tat im Sinne von § 264 StPO zusammenzufassen sind. Die Anklage hatte die Aushändigung der Scheckformulare zusammen mit der Gewährung der Überziehungskredite von DM 30 000,-- und DM 25 000,-- an Bi@w und One als eine Tat gesehen und hatte die Vergabe der Kredite an Kıliie, Komm, EEE, Den und weitere Personen als weitere selbständige Tat eingestuft. Demgegenüber faßte die Strafkammer die Überziehungskredite und die Kreditgewährungen en KM u.a. zu einer Tat zusammen, Damit erschöpfte das Landgericht die Anklage auch in bezug auf die Aushändigung

der Scheckformulare, Besonderer Freispruch von diesem Vorwurf wäre nur geboten gewesen, wenn die Anklage insoweit

eine eigene selbständige Tat angenommen hätte. Das war aber nicht der Fall; nach der Anklage bestand insoweit Fortsetzung - zusammenhang mit der Gewährung der Überziehungskredite,

Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath