Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 27.06.1984 – 3 StR 143/84

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

3_ StR 143/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Jürgen C u aus DE, dort geboren am GB 13.5,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Z

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer

als beisitzende Richter, Bundesanwaelt 9 in der Verhandlung,

Staatsanwalt HH Hei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren verurteilt und ihm mit einer Sperrfrist von acht Monaten die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte erklärte sich bereit, für angemessene Belohnung Haschischtransporte zu übernehmen. Bei der ersten Fahrt Anfang 1983 brachte er 10 kg Haschisch von Di zu einem Autobahnrastplatz bei Fo und erhielt hierfür 2.000,-- DM. Für die beiden weiteren Haschischtransporte im März und im Mai 1983 wurden ihm ebenfalls Je 2.000,-- DM bezahlt,

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt und nicht hinreichend geprüft und erörtert hat, ob er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit. Sie muß die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere zum Endziel haben. Auf eine tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es nicht an. Eine nach außen erkennbare, auf die Veräußerung der Ware gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich. Schon die Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben zu werten, wenn mit ihr eine umsatzfördernde Handlung vorgenommen wird (vgl. BGHSt 30, 277, 278 und 359, 360/361). An einem Handeltreiben fehlt es nur, wenn es um eine ganz untergeordnete Tätigkeit bei der Weitergabe der Ware geht (BGHSt 29, 239, 2L0). Auch die eigennützige Förderung fremder Verkaufsgeschäfte erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens (BGH, Urteil vom 31. August 1983 - 2 StR 342/83).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-27/3-str-143-84#rd_4

Zwar hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Wertung ausgeführt, es habe Feststellungen darüber nicht treffen können, ob der Angeklagte "in der Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs! gehandelt habe. Eine solche "Absicht" ist für den Tatbestand des Handeltreibens aber nicht erforderlich. Wenn der Tatrichter damit zum Ausdruck bringen wollte, vom Vorsatz des Angeklagten sei eine auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit nicht umfaßt gewesen, hätte er sich damit auseinandersetzen müssen, welche nicht den Umsatz fördernde Handlung beim Transport von 10 kg Rauschgift in Betracht kommt.

Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, daß sich der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe beim unerlaubtern Handeltreiben mit Haschisch beteiligt hat. Die Tätigkeit des Kuriers, der - ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein -— gegen Entlohnung selbständig Rauschgift transportiert, ist dem Handeltreiben zuzurechnen (BGH NJW 1979, 1259; BGH NStZ 1983, 124). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Transportleistung des Angeklagten als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint (vgl. BGH NStZ 1982, 243 m.w.N.). Er ist Mittäter, wenn er - mit Täterwillen - bezüglich des Transports in eigennütziger Weise mit anderen zusammenwirkt, bei der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Rauschgifts bis zur Ablieferung im wesentlichen frei ist und ein unmittelbares eigenes Interesse an den Kurierfahrten hat. Daß er den Abnehmer kennt oder dessen Identität prüft, ist nicht erforderlich. Gerade derjenige, der im Rauschgiftgroßhandel die Anonymisierung sicherstellt, kann einen wesentlichen Tatbeitrag zum Handeltreiben leisten.

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin auch darauf hin, daß den Feststellungen des Landgerichts nicht eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang der Angeklagte

Haschischtransporte durchgeführt hat. Die ihm bei allen drei Fahrten gewährte gleichhohe Belohnung 1äßt vermuten, daß er jeweils 10 kg Haschisch transportierte.

Das Landgericht muß sich schließlich, wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausführt, gegebenenfalls auch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte "gewerbsmäßig" gehandelt und damit das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG aufgeführte Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht hat. Es liegt nicht fern, daß der Angeklagte beabsichtigte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fartlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen (vgl. BGH StV 1983, 281, 282; BGH bei Dallinger MDR 1975, 752).

Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte

Zschockelt Kutzer