Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.06.1984 – 2 StR 329/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR_329 /84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kriminalhauptmeister Klaus Werner L Em» aus Mu, geboren am Ge 19:7 in zu
Saarland, ®
wegen fahrlässiger Tötung
PRIZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagte, der als Kriminalbeanmter in Zivil mit einem nicht als Polizeifahrzeug erkennbaren Dienst-Pkw auf einer Dienstfahrt war, gegen 23.30 Uhr am Tatabend auf dem Kronenweg in Wesseling einem Radfahrer, dem später getöteten Gerhard FD. Dieser war stark angetrunken, hatte die Beleuchtung seines Fahrzeugs nicht eingeschaltet und fuhr in Zick-Zack-Linien über die gesamte Breite des Kronenweges, so daß der Angeklagte nur durch eine Vollbremsung bei gleichzeitigem Ausweichen nach rechts
einen Zusammenstoß vermeiden konnte. Der Angeklagte, der FeREED unter Hinweis auf die von ihm ausgehenden Gefahren zumindest auffordern wollte, die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten und zur Weiterfahrt den Radweg zu benutzen, wendete sein Fahrzeug, fuhr FD nach und hielt kurz vor der Kreuzung Kronenweg-Eichholzer Straße an, nachdem er den Radfahrer, der inzwischen den Radweg benutzte, erreicht hatte. Noch bevor sich der Angeklagte bemerkbar machen konnte, sprang Ro) vom Fahrrad und eilte mit wenigen Sätzen zur Fahrertür des Pkw, wobei er mit laut-Starxer Stimme rief: "Wat willste von mir? Willste ein paar in die Fresse?" Der Angeklagte gab sich
als Polizeibeamter zu erkennen und verließ das Fahrzeug. Als Oberbekleidung trug er nur ein Hemd und eine Jeanshose, so daß sein an seiner rechten Körperseite in einem Holster steckender Revolver gut sichtbar war und auch alsbald von FD >enerkt wurde, der empört und aufgebracht äußerte: "Auch noch auf Privatleute mit der Waffe losgehen!" Die Schußwaffe war im Holster durch eine über den Abzugsbügel führende und mit einem Druckknopf verschlossene Lederlasche gesichert. Es folgte eine heftige, insbesondere von FEB, der sich allen Versuchen des Angeklagten, ihn zu beruhigen, unzugänglich zeigte, aggressiv geführte verbale Auseinandersetzung, wobei es auch zu körperlichen Berührungen kam. Bei zumindest einer den Körper des Angeklagten berührenden Armbewegung FEED gewann der Angeklagte den sicheren Eindruck, daß Fe» nach dem Revolver greifen und ihn an sich nehmen wollte. Um dies zu verhindern, griff der Angeklagte mit seiner rechten Hand zum Holster, nahm den Revolver
heraus und behielt ihn während des weiteren Geschehensablaufes in seiner rechten Hand. Der Angeklagte wäre in der Lage gewesen, die von FD beabsichtigte Wegnahme des Revolvers aus dem Holster durch Anwendung körperlicher Gewalt zu verhindern (UA S. 13 bis 26).
Die verbale Auseinandersetzung wurde zunächst lautstark fortgeführt. Erst als der Angeklagte der auf dem Radweg stehenden Ehefrau FB zurief, ob sie ihn denn nicht beruhigen wollte, wandte sich ri» vom Angeklagten ab unb begab sich zu seiner Frau. Völlig überraschend lief er dann jedoch mit wenigen schnellen Sätzen erneut auf den Angeklagten zu und versuchte, ihm das linke Knie in den Unterleib zu stoßen. Dem Angeklagten gelang es, zurückzuweichen, so daß der Kniestoß ins Leere ging, FED Oberkörper nach vorne schnellte und die Körper beider Männer sehr dicht beieinander waren, wobei FW Hände nach vorne ausgestreckt wurden und in Richtung des Revolvers griffen. In diesem Zeitpunkt löste sich aus der Waffe des Angeklagten ein Schuß, durch welchen FB :.- tötet wurde (UA S. 26 bis 30). "Dieser Schuß war von LEE infolge des überraschenden Angriffs Fe und als Reflexhandlung - unbeabsichtigt und ungewollt - ausgelöst worden und zwar ... durch Betätigung des Abzugs ..." (UA S. 30).
Die Strafkammer sieht ein pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten darin, daß er seinen Revolver aus dem Holster nahm, anstatt Fe nit beiden Armen und Händen durch einfache körperliche Gewalt daran zu hindern, die Waffe wegzunehmen (UA S. 69 bis 74). Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Angeklagte durfte nicht zulassen, daß Fe in den Besitz der Schußwaffe kam, die in seinen Händen angesichts seiner Alkoholisierung und seiner Wut nicht nur ihn selbst und den Angeklagten, sondern auch Unbeteiligte in Lebensgefahr bringen konnte. Er hatte dabei nach den Feststellungen die Wahl, entweder roBD> durch Anwendung unmittelbaren Zwangs daran zu hindern, nach dem im Holster steckenden Revolver zu greifen, oder die Waffe selbst aus dem Holster zu nehmen und sie so fest in der Hand zu halten, daß Fg@P sie ihm nicht entreißen konnte. Er entschloß sich für die Lösung, die ihn - jedenfalls zunächst - nicht dazu zwang, gegen FEED tätlich vorzugehen. Dies kann ihm bei Berücksichtigung der sonstigen Feststellungen nicht zu einem Schuldvorwurf gereichen. Zwar hat er damit eine Situation geschaffen, die die Möglichkeit eröffnete, daß sich - wie geschehen - bei einer Eskalation der Auseinandersetzung zu Tätlichkeiten ein Schuß lösen konnte, doch hätte es dazu aus der Sicht des Angeklagten auch kommen können, wenn er den Griff FB nach der Waffe durch Anwendung unmittelbaren Zwangs abzuwenden versucht hätte. Denn angesichts der Kräfteverhältnisse - der 78 kg schwere, athletisch gebaute FE war größer und zehn Jahre jünger als der Angeklagte (UA S. 25) - durfte der Angeklagte auch für diesen Fall trotz seiner Fähigkeit, Polizeigriffe anzuwenden (UA S. 25), und trotz der Beeinträchtigung Fiss» durch den vorangegangenen Alkoholgenuß, damit rechnen, daß die Waffe im Verlauf der Auseinandersetzung gegen seinen Willen aus dem Holster gelangte.
Die Verurteilung des Angeklagten ist daher aufzuheben. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht
an En
sich der Senat jedoch nicht in der Lage. Denn die Feststellung der Strafkammer, der tödliche Schuß
sei vom Angeklagten "als Reflexhandlung" ausgelöst worden, ist widersprüchlich. Ein Körperreflex, bei dem eine Bewegung "unmittelbar durch einen von
außen kommenden, das Nervensystem treffenden Reiz ausgelöst wird" (Jescheck in LK, 10. Aufl., Rdn. 33 vor § 13 StGB) ist keine Handlung im strafrechtlichen Sinne. Als solche ist dagegen die automatisierte Verhaltensweise anzusehen, bei der "die Reaktionen infolge der langen Gewöhnung und Übung durch äußere Reize unmittelbar und weitgehend unbewußt ausgelöst" (Jescheck aaO, Rdn. 37) werden. Soweit beim Angeklagten eine derartige Verhaltensweise zur Abgabe des Schusses geführt hat, wird die neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben, ob dem Angeklagten wegen dieser Handlung ein Schuldvorwurf zu machen ist.
Mösl Müller Maier
Theune Gollwitzer