Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 08.06.1984 – 2 StR 271/84

2. Strafsenat

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BZ

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 271/84 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Studenten der Rechtswissenschaft Juan Nestor

TEE > BD „zu: Se (Bolivien),

dort geboren am BB 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 1984 wird als unzulässig verworfen,

Gründe§

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1984 auf Rechtsmittel verzichtet. Er war zur Abgabe dieser Erklärung vom Angeklagten ermächtigt worden (§ 302 Abs. 2 StPO), da er sie erst nach Rücksprache mit diesem und in seiner Gegenwart zu Protokoll gab, ohne daß der Angeklagte widersprach (BGH GA 1968, 68). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür

vor, daß sich der Angeklagte, von seinem Verteidiger beraten, der Tragweite der Verzichtserklärung oder seiner prozessualen Rechte nicht bewußt gewesen wäre. Der sonach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (BGHSt 10, 245, 247). Die am 7. Februar 1984 gleichwohl eingelegte Revision ist daher unzulässig.

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer