Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 06.06.1984 – 2 StR 283/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _283/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinz F aus Pi -SeiB , zevoren am 1962 in SB.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
BL2
Ft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer
(Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte eines Abends in der Wohnung des Mitangeklagten GEB uf dessen Anregung von der 12 Jahre und 11 Monate alten Birgit «BE» durch Mundverkehr befriedigen lassen. Die Ausführungen zu der Frage, ob der Angeklagte
mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, daß das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt sei, sind mit Rechtsfehlern behaftet.
Das Landgericht hat zum äußeren Erscheinungsbild der Geschädigten zur Tatzeit einerseits ausgeführt, sie habe "einen noch deutlich kindlichen Eindruck gemacht ... (und) wie ein Mädchen von annähernd 13 Jahren ausgesehen" (UA Bl. 31 a, 31 b). Dem widerspricht es, wenn das Gericht andererseits zwei Zeugenaussagen Hinweise "auf eine gewisse frühreife körperliche Entwicklung ... der Geschädigten" entnimmt, somit ein Aussehen für möglich hält, das einem höheren als ihrem tatsächlichen Alter entspricht.
Aus der Tatsache, daß die Geschädigte eineinhalb Jahre nach der Tat in der Hauptverhandlung "geistig allenfalls altersgemäß gereift" war, folgert das Landgericht, daß sie sich auch zur Tatzeit wie ein Mädchen von annähernd 13 Jahren verhalten hat. Es kann offenbleiben, ob die Strafkammer hierbei berücksichtigt hat, daß die in den Urteilsgründen näher geschilderte Ausnahmesituation, in der sich das Mädchen in der Hauptverhandlung befand, nur bedingt Schlüsse auf sein übriges Verhalten zuläßt. Jedenfalls bilden die weiteren Feststellungen, mit denen die Strafkammer zu belegen sucht, daß der Angeklagte das Mädchen altersgemäß eingeschätzt hat, keine ausreichende Grundlage für die dahingehende Schlußfolgerung.
Soweit die Strafkammer ausführt, daß der Angeklagte und die Geschädigte sich schon früher im Jugendheim, einem Treffpunkt für junge Leute zwischen 12 und
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30 Jahren, "begegnet waren" und am Tatabend (mit vier anderen Personen) bereits vor dem sexuellen Kontakt "zusammen waren", fehlen jegliche näheren Angaben
über Art und Dauer der Begegnungen, die Gesprächsbeteiligung des Mädchens usw. Damit ist nicht erkennbar, inwieweit der Angeklagte, der zu jener Zeit noch keinen Anlaß zu entsprechenden Überlegungen hatte, einen Eindruck von der geistigen Reife des Mädchens gewonnen hatte.
Die auf Aussagen des Zeugen gestützte Feststellung, der Mitangeklagte —» mit dem Alter "seiner" (insgesamt drei) Mädchen gleichsam hausieren gegangen, könnte nur dann ein Indiz für die Kenntnis des Angeklagten sein, wenn GB :ies auch in Anwesenheit des Angeklagten getan hätte. Dafür geben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Dieser Zeuge war am Tatabend nicht mit in der Wohnung GEB. seine Bekundung bezog sich nur auf eine Mitteilung, die > vorher ihm gegenüber in Abwesenheit des Angeklagten gemacht hatte. Darin hat übrigens Wosnik das Alter der Geschädigten, obwohl er es kannte (UA Bl. 28), "mit 13 Jahren oder 14 Jahren" angegeben (UA Bl. 31) - wobei die Formulierung der Strafkammer offenläßt, co nn diese Altersspanne oder, für das Gericht nicht mehr feststellbar, nur ein konkretes Alter, möglicherweise 14 Jahre, genannt hat.
Bei der Erwägung, daß "dem Angeklagten > ... sich sogleich das kindliche Alter der Zeugin I] aufgedrängt hat" (UA Bl. 33 c), bleibt offen, daß er, eben-
so wie WB, das Alter schon bei der ersten Begegnung mit ihr positiv kannte und sein Eindruck dadurch beeinflußt war.
Unter den gegebenen Umständen weckt die auf fahrlässiges Nichtkennen hindeutende Formulierung, der Angeklagte "mußte ... mit der Möglichkeit rechnen, daß (die Geschädigte) unter 14 Jahre alt sein könnte" schon Zweifel, ob das Gericht die dahingehende Überzeugung erlangt hat; jedenfalls würde diese Überzeugung in den unzureichenden Feststellungen keine Stütze finden. Das gilt um so mehr für die nicht erörterte Frage, ob der Angeklagte, wenn er mit der genannten Möglichkeit gerechnet hat, den Verkehr auch für diesen Fall wollte.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer