Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 06.06.1984 – 2 StR 185/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚74

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Soldaten Reinhard Re aus vp-"eumuiiimm, geboren am EB 1951 in ci, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «REED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt a aus Kg» als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte aD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter Vergewaltigung in drei Fällen, versuchter Vergewaltigung in vier Fällen und versuchter sexueller Nötigung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensbeschwerde macht der Angeklagte geltend, das Gericht habe die Jugendgerichtshilfe nicht in der gebotenen Weise (§ 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 107, 109 Abs. 1 Satz 1 JGG) herangezogen und dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt.

Die Rüge dringt nicht durch. Die Jugendgerichtshilfe ist im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang herangezogen worden. Der Vorsitzende hatte - nachdem bereits eine Abschrift der Anklage an das Jugendamt gesandt worden war - verfügt, daß die Jugendgerichtshilfe vom Verhandlungstermin zu benachrichtigen sei; diese Verfügung ist ausgeführt worden. Damit war den Bestimmungen, deren Verletzung die Revision rügt, Genüge getan. Daran ändert es nichts, daß in der Hauptverhandlung kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe erschien.

Soweit das Gericht ohne die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe verhandelt und entschieden hat, kommt lediglich eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) in Betracht: Voraussetzung dafür ist, daß konkrete, greifbare Anhaltspunkte die Annahme nahelegten, die Jugendgerichtshilfe habe von der Erstattung eines Berichts und ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung abgesehen, obgleich sie Erkenntnisse hatte oder gewinnen konnte, die für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung gewesen wären (BGHSt 27, 250, 252). Solche Anhaltspunkte sind aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Gericht hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Angeklagten hinlänglich erforscht (UA S. 3 bis 4). Dabei hat es im Blick auf die Frage, ob gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei, die psvchiatrische Sachverständige Dr. s> vernommen; diese hatte - wie aus der dienstlichen Außerung des Vorsitzenden hervorgeht - auf dessen vorsorglich geäußerte Bitte hin ihre Exploration und Begutachtung auch auf den sittlichen und geistigen Entwicklungsstand des Angeklagten unter Würdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen erstreckt. Angesichts der damit gewonnenen Erkenntnisgrundlage gebot es die Aufklärungspflicht nicht, auf der Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe bei der Verhandlung zu bestehen. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht zeigten sich in den Taten des Angeklagten keine Besonderheiten, die hierzu gedrängt hätten. Auch ansonsten bestand für das Gericht kein erkennbarer Anlaß für die Erwartung, die Jugendgerichtshilfe werde imstande sein, über weitere, für die Beurteilung des Angeklagten wesentliche Umstände

BZ,

zu berichten und Aufschluß zu geben. Auch die Revision trägt hierzu nichts vor. Das von der Jugendkammer beobachtete Verfahren ist daher nicht zu beanstanden.

2. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

Soweit die Jugendkammer den Angeklagten der versuchten sexuellen Nötigung für schuldig befunden hat (Fall II 3 der Urteilsgründe, UA S. 8 bis 9), ist festgestellt, daß sein Entschluß darauf gerichtet war, "sexuelle Handlungen" an dem Mädchen vorzunehmen. Daß sich der Wille des Angeklagten nicht darauf beschränkte, das Mädchen zu küssen, liegt nach der Art seines Vorgehens auf der Hand und läßt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen noch zuverlässig entnehmen.

In keinem der Versuchsfälle kommt ein strafbefreiender Rücktritt (3 24 Abs. 1 StGB) in Frage. Anlaß zur Erörterung gibt insoweit nur der Fall II 6 der Urteilsgründe (UA S. 13 bis 14). Hier gelang es dem Angeklagten nicht, mit seinem Glied in die Scheide der Zeugin einzudringen, weil diese ihre Oberschenkel fest zusammenpreßte. Die Zeugin fing schließlich an zu weinen und bat den Angeklagten erneut, doch aufzuhören. Im Anschluß an diese Darstellung fährt das Urteil fort:

"In der Überzeugung, daß die Zeugin unter keinen Umständen bereit sein würde, sich seinen Willen aufzwingen zu lassen, ließ der Angeklagte von seinem Tun ab."

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Feststellung für sich allein die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch nicht ausschließen würde. Der Beschwerdeführer läßt jedoch außer acht, daß es bei den Feststellungen

zu einem weiteren, derselben Zeugin geltenden Vergewaltigungsversuch (II 7 der Urteilsgründe, UA S. 14 bis 15) heißt, die Zeugin habe "wiederum" ihre Oberschenkel fest zusammengedrückt, deshalb sei dem Angeklagten der Geschlechtsverkehr "auch diesmal" nicht gelungen, und er habe nun "erneut" erkannt, "daß er den letzten Widerstand der Zeugin nicht würde brechen können" (UA S. 15). Darin liegt eine ergänzende Feststellung zum vorher geschilderten Fall, angesichts derer die Möglichkeit ausscheidet, daß der Angeklagte dort freiwillig von einer Weiterverfolgung seines Vorhabens Abstand genommen hat.

Das übrige Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese ist frei von Rechtsfehlern. Widersprüche enthält das Urteil entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Da auch die Strafzumessung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist die Revision zu verwerfen.

Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer