Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 04.06.1984 – 3 StR 168/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
65°
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 168/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Helmut Theo P 5 zus MEEEB-WERNE, sort geboren an WERE 1551,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1984 einstimmig beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. Oktober 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten Peltzer von der Verabredung zum Versicherungsbetrug verneint. Ein solcher Rücktritt kam nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 StGB in Betracht, da der Angeklagte die Tat nicht selbst verhindert hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Entscheidend ist, daß er nicht von den ihm sonst zur Verfügung stehenden und ihm bekannten Möglichkeiten zur Einwirkung auf den Zeugen, von der verabredeten Tat Abstand zu nehmen, Gebrauch gemacht hat (vgl. UA S. 39). Solange aus seiner Sicht solche Möglichkeiten bestehen, muß er sie ausschöpfen und darf die Verhinderung der Tat nicht letztlich dem Zufall überlassen. Selbst sein Vertrauen darauf, daß alles gutgehen werde, genügt unter solchen Umständen nicht (vgl. BGHSt 31, 46, 49/50; BGH bei Holtz MDR 1978, 985).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Schmidt Dr. Schauenburg
Zschockelt Kutzer
Dr. Krauth