Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 01.06.1984 – 2 StR 24/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 24/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Nadeem A GE aus KB (Pakistan), geboren am m 1937 in AED (Indien), zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Rauschgift eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, entweder in Pakistan mit eigenem oder geliehenem Geld oder auf Kredit 2 kg Heroin gekauft und nach Deutschland eingeführt oder dieses von einer dritten Person erst in Deutschland erhalten zu haben; jedenfalls soll er das Rauschgift dem früheren Mitangeklagten ee 1] übergeben
haben, der es - einem gemeinsamen Plan entsprechend - an den Zeugen Mg verkaufen wollte. CEB wurde bei der Übergabe des Heroins festgenommen und bezeichnete den Angeklagten als seinen Lieferanten.
Die Revision beanstandet die Ablehnung eines Beweisamtrages, mit dem die Verteidigung am 24. April 1983 beantragt hatte, den in London lebenden ehemaligen Mitangeklagten sg. der am 30. März 1983 rechtskräftig freigesprochen worden war, als Zeugen unter anderem darüber zu vernehmen, daß weder er, noch CP, noch Afp jemals mit dem Angeklagten über Heroin gesprochen habe, und daß das Heroin, welches bei der Verhaftung des ci sichergestellt worden ist, nicht vom Angeklagten mitgebracht worden sei.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, denn er habe in der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts erklärt, er sei nicht bereit, nach Deutschland zu kommen, um hier als Zeuge Angaben zu machen. Falls er in England vernommen werden sollte, werde er sich auf § 55 StPO berufen und keine Angaben machen.
Die Ablehnung dieses Beweisamtrags beanstandet die Revision zu Recht.
Als der Zeuge die Erklärung abgab, auf welche sich die Strafkammer bei der Ablehnung des späteren Beweisamtrages stützte, war sein Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen, Rechtskraft trat jedoch alsbald - nach Rechtsmittelverzicht - ein.
Dem Zeugen stand kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern lediglich ein begrenztes Auskunftsverweigerungsrecht auf einzelne Fragen zu, nämlich soweit deren Beantwortung die Gefahr einer Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begründete.
Das Landgericht hat nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß der Zeuge bei einer Befragung zu Beweisbehauptungen, die ihn selbst nicht belasteten, nach einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Grenzen seines Auskunftsverweigerungsrechtes gemäß § 55 StPO keinerlei Angaben gemacht hätte. Es ist nicht auszuschließen, daß eine - auch nur teilweise - Bestätigung dieser Behauptungen zumindest die Glaubhaftigkeit der Angaben des früheren Mitangeklagten CB in Frage gestellt hätte.
Das Landgericht war im vorliegenden Falle in besonderem Maße gehalten, sich um die Vernehmung des Zeugen GEB zu bemühen. Es stützt die Verurteilung des Angeklagten nämlich ganz überwiegend auf die Aussage des früheren Mitangeklagten m. der in verschiedenen Punkten falsche Angaben gemacht hatte und dessen Aussage in weiteren, für die Entscheidung bedeutsamen Einzelheiten nicht mit der des polizeilichen Vertrauensmannes und Zeugen ">
übereinstimmt, wobei MB die früheren Mitange-
klagten CP und SB erheblich belastet, den
Beschwerdeführer dagegen entlastet hatte.
Es ist zudem zu besorgen, daß die Strafkamner bei der Bewertung der für den Beschwerdeführer günstigen Aussage des Zeugen MB von rechtsfehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Das Landgericht folgt dieser Aussage nicht, weil es "erhebliche Zweifel" an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hat. Diese Entscheidung "in dubio pro reo" war geboten, soweit eine Verurteilung der ehemaligen Mitangeklagten Ro] und si» in Frage stand. In dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer hätte die Strafkammer indes -— wenn sie der für ihn günstigen Aussage nicht folgen wollte - die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit dieser Angaben gewinnen und darlegen müssen.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer