Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 29.05.1984 – 1 StR 262/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 262/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Leonardo G EEE aus NE, zeboren am WB. m 1939 in CB (Italien), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittelm u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Dezember 1983 soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln entfällt.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten GEB wegen rechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Handeltreibens und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Das angefochtene Urteil enthält im Schuldspruch einen Rechtsfehler. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, nicht aber die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln. Der Beschwerdeführer hat das Heroin gegen Entgelt, also eigensüchtig und auf Umsatz gerichtet, weitergegeben. Diese Weitergabe ist ein unselbständiger Teilakt des Handeltreibens i.S. des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, nicht aber ein in Tateinheit damit stehendes Vergehen der unerlaubten Abgabe i.S. dieser Vorschrift (BGHSt 25, 290 ff; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 3. Aufl., § 29 Anm. 4 und 8; Körner,BtMG, § 29 Rdn. 82, 126, 134).
Auch die vorübergehende Überlassung von Teilmengen des Rauschgiftes an den Zeugen BB zum Zwecke des Transportes an den Zeugen SB und an die Mitangeklagte REED zum Zwecke des Herbeischaffens aus der gemeinsamen Wohnung in eine Gaststätte waren nur Teilakte des Handeltreibens.
Der Schuldspruch war daher zu ändern.
Der Strafausspruch bleibt bestehen. Der Senat kann ausschließen, daß sich die aufgehobene tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln im Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten Ge» ausgewirkt hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Strafkammer nicht mehr auf das Delikt der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zurückgekommen.
Maul Kuhn Ulsamer
Schikora Granderath
bb