Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 23.05.1984 – 2 StR 276/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 276/84 BESCHLUSS

135.44

in der Strafsache

gegen

den Holzfäller Konrad H ED zus sw, dort geboren am EB 1557,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuld-

spruch angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat bei der Tat zum Schaden des Zeugen KB strafschärfend berücksichtigt, "daß der Angeklagte ... aus nichtigem Anlaß heraus, nämlich weil

er im Spiel verloren und bei dem Zeugen Geld bemerkt hatte, die Tat begangen hat" (UA S. 15). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte ein verständlicher Anlaß für die Tat bestanden, so wäre er strafmildernd ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend bewertet werden (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt die Nachweise bei Mösl, NStZ 1984, 158, 161).

Bei der Strafzumessung für den Überfall in der Drogerie SB 1astet die Strafkammer dem Angeklagten die Bedenkenlosigkeit an, "mit der er hier seinen Wunsch nach Geld über die Belange der Allgemeinheit gestellt hat" (UA S. 16). Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, weil damit ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, die Wegnahme fremder Sachen unter Strafandrohung zu stellen, und der deshalb auf jede Straf-

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tat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; BGHSt 17, 321, 324; BGH Beschluß vom 1. Dezember 1976 - 2 StR

Da der Senat nicht sicher auszuschließen vermag, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf das Strafmaß ausgewirkt haben, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vors. Richter am BGH Dr. Mösl und Richter am BGH Dr. Meyer sind im Urlaub ortsabwesend und können deshalb nicht unterschreiben

Müller Müller Theune Gollwitzer