Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 23.05.1984 – 1 StR 185/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
oT
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 185/84 URTEIL in der Strafsache
gegen
den technischen Zeichner Harald Michael K DJ
aus DEEEEED, geboren am @. WER 1955 in OpeiimiEED, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund | der Hauptverhandlung vom 22. Mai 1984 in der Sitzung vom 23. Mai 1984, woran teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter, Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus EEE und Rechtsanwalt MB aus EB in der Verhandlung
| als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom
18. November 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob die Mordqualifikationen des Handelns aus niedrigen Beweggründen oder der Heimtücke vorliegen; die sonstigen mit der Revisionsbegründung vorgetragenen Beanstandungen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des Landgerichts, die Beweggründe des Angeklagten seien als "niedrig" im Sinne von § 211 StGB zu beurteilen, durchgreifende Bedenken erwecken mag. Indes kann das dahinstehen, weil das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke zu Recht bejaht worden ist. Daß Frau Reg als der Angeklagte auf sie einstach, arg- und wehrlos war und der Angeklagte dies - objektiv - ausnutzte, steht außer Zweifel und wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Ohne erkennbaren Rechtsfehler geht das Schwurgericht - entgegen der Meinung der Revision -— aber auch davon aus, der Angeklagte habe diesen Zustand subjektiv für sein Tötungsvorhaben ausgenutzt. Diese Feststellung beruht - mögen die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage auch knapp sein -— auf möglichen Folgerungen und wird vom sonstigen Sachverhalt gestützt.
Als der Angeklagte am 28. Februar 1983, elf Tage vor der jetzt abgeurteilten Tat, seine in ihrem Bett schlafende Freundin mit Tötungsvorsatz würgte, erwachte sie und setzte sich zur Wehr, so daß beide aus dem Bett fielen; der Ange-
klagte ließ schließlich von ihr ab. Auch hier hatte
sich der Angeklagte gegen seine Freundin gewandt, als
sie arg- und wehrlos war, doch war es ihm selbst unter diesen Umständen nicht gelungen, sein Tötungsvorhaben ohne Waffe oder Werkzeug durchzuführen. Es drängt sich auf, diesen Vorfall im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten zu sehen, er hätte die jetzt abgeurteilte Tat nicht "von Angesicht zu Angesicht" begehen können, ferner im Zusammenhang damit, daß er zum ausschließlichen Zweck der Vorbereitung der Tat ein "Schlachtermesser"
(UA S. 18) kaufte und so in der Gesäßtasche trug, daß
es unter dem Pullover verborgen war, bevor er es unmittelbar vor dem Zustechen hervorholte. Es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte die Tat nicht hätte ausführen können, wenn er, das Messer offen tragend, zu dem Gespräch bei der Psychologischen Beratungsstelle erschienen wäre oder auch, nach beendeten Gespräch, sich angeschickt hätte, seine Freundin in eben dieser Weise zu ihrem Auto zu begleiten. Auch in diesem Verhalten vor der Tat liegt
ein Indiz für Heimtücke.
or
Unter diesen Umständen genügen die Ausführungen des Schwurgerichts, der Angeklagte habe erkannt, daß seine Freundin in Anbetracht seines Verhaltens am Ende des Beratungsgesprächs keinen Angriff erwartete und sich, ins Auto gebeugt, nicht zur Wehr setzen konnte, und er habe diese Umstände für sein Vorhaben ausgenutzt (UA S. 22, 51, 56).
Herdegen Ulsamer Foth Granderath Schimansky