Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 22.05.1984 – 5 StR 305/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Erhard A geboren am. 1955 in MeoiuiiiD» zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
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Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom
13. Januar 1984 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Auf dem Verstoß gegen § 265 StPO kann das Urteil nicht beruhen, da 8 250 Abs. i Nr. 1 StGB bereits in der Anklageschrift angeführt ist, wenn auch nur für die angeklagte räuberische Erpressung. Der Angeklagte hätte sich auch bei vollständigem Hinweis nach § 265 StPC gegenüber dem Vorwurf des räuberischen Diebstanls nicht anders verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung, da beide Tatbestände durch dieselbe Drohung mit dem Gasrevolver verwirklicht worden Sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten. vom 4. Mai 1984 hat vorgelegen.
Schuster Fuhrmann Horstkotte
Rebitzki Niepel