Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 22.05.1984 – 5 StR 298/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Postbeamten Erich F EEE aus Dein, geboren am EB. EB 1952 in Wo,
wegen Betruges
2. Fo
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Januar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einen besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
In den Strafzumessungsgründen heißt es, für die Wahl des Strafrahmens nach § 263 Abs. 3 StGB komme es "nur auf die Umstände an, die der Tat selbst innewohnen oder im Zusammenhang mit ihr stehen" (UA S. 11). Daran ist richtig, daß Unstände, die mit der Tat nicht zusammenhängen, sondern lediglich das Vorleben oder das Verhalten des Täters nach der Tat betreffen, keinen besonders schweren Fall begründen können. Mißverständlich ist die vom Tatrichter benutzte For-
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mel dagegen insofern, als sie nicht deutlich genug erkennen 1äßt, daß der Wahl des für besonders schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens eine umfassende Gesamtwertung vorausgehen muß: Ob das Vorliegen belastender Umstände, die
der Tat innewohnen oder mit ihr zusammenhängen, die Anwendung des höheren Strafrahmens. gebietet, kann nur auf Grund einer Beurteilung aller objektiven, subjektiven und
die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände ermittelt werden (BGHSt 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391). Auch beim Vorliegen eines außergewöhnlich hohen Schadens können Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten in die Gesamtwertung einbezogen werden, etwa die Beobachtung, daß der bisher unbestrafte Angeklagte nicht der Typ des skrupellosen Betrügers ist, dem es nur darum geht, auf Kosten seiner Opfer ein aufwendiges Leben zu führen (BGH Urteil vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75, S. 4; vgl. auch Lackner, LK!
§ 263 Rdn. 337). Der Tatrichter war demnach nicht daran gehindert, bei der Wahl des Strafrahmens die Wiedergutmachungsleistungen des Angeklagten sowie die Bereitschaft der Geschädigten, die Angelegenheit einverständlich zu bereinigen, zu berücksichtigen.
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