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BGH Urteil vom 17.05.1984 – 4 StR 236/84

4. Strafsenat

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14.5, of BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4_StR 236/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Robert K msEEEEENEEE> zus EGEB-CEHE, geboren am ug 190. in ACHERN,

wegen Meineides u.a.

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-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Bundesanwältin Er als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Dezember 1983 im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Meineids verurteilt ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt, nachdem der Senat das Verfahren -in der Hauptverhandlung auf den Vorwurf des Meineides beschränkt hat (§ 154 a Abs. 1, 2 StPO), zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen bleibt es ohne Erfolg.

4. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Anforderungen des § 34, Abs. 2 StPO nicht genügt.

2. Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision allein gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (BGHSt 10, 208, 209/210; 25, 365, 367; 26, 56, 62; 29,

18, 19/20; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; VRS 24h, 207, 210; 39, 103, 104/105; 63, 39, 40/41). Derartige sachlichrechtliche Mängel weist das angefochtene Urteil entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf.

3, Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat mit nicht zu beanstandenden Er-

wägungen einen minder schweren Fall des Meineids verneint und auf die Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB erkannt. Daß sich dabei der nunmehr ausgeschiedene Vorwurf des versuchten Betruges zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte, ist nach Auffassung des Senats auszuschließen.

Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner