Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 15.05.1984 – 5 StR 257/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Krankenpflegehelfer Frank R iEEEEEEEEEEED aus Dei,

geboren am &. EEE 1959 in Desiiumup (WUmEEREREED) , zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 - zu 2 und 3 einstimmig- beschlossen:

ı. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1983 unter 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit 1,6 kg Haschisch im Juni 1982 verurteilt worden ist.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das ange- | führte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, verurteilt wird.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

v6

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. April 1984 verwiesen. Zu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Mai 1984 bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist mit Recht von einem vollendeten unerlaubten Handeltreiben ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung. Er setzt weder eigene Umsatzgeschäfte noch den Absatz der Betäubungsmittel voraus und kann sich auch als eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte darstellen (BGHSt 25, 290, 291; 29, 239, 240; 30, 359, 361). Schon das planmäßige Mitwirken an dem Erwerb von 18 kg Haschisch und 120 Gr. Canabisöl in Marokko sowie das Einbauen dieses Rauschgiftes in den präparierten Tank des mitgeführten Fahrzeugs sind Handlungen, die den später beabsichtigten Absatz in Österreich gefördert haben. Daß es infolge der Beschlagnahme des Rauschgifts in Spanien zu diesem Absatz nicht gekommen ist, steht der Annahme eines vollendeten Handeltreibens nicht entgegen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-15/5-str-257-84#rd_8

Ob das Landgericht die Hilfsbeweisamträge zu Recht abgelehnt hat, kann der Senat nicht prüfen, weil die Revision die den Mangel enthaltenen Tatsachen nicht ordnungsgemäß vorgetra-

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