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BGH Beschluss vom 09.05.1984 – 2 StR 228/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 228/84 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Betriebsschlosser Clemens Maria KB aus

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wegen Diebstahls u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Clemens Ki wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. März 1983 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte in den Fällen 37/38 und 41 der Anklage wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, Diebstahls oder Hehlerei in einem weiteren Fall, Unterschlagung in zwei Fällen, Begünstigung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen 37/38 und 41 der Anklage (UA S. 137 bis 141, 143 bis 148) hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Fehlerhaft ist die Annahme von Unterschlagungen an den aus gestohlenen Personenkraftwagen stammenden und zum Wiederaufbau anderer Kraftfahrzeuge verwendeten Fahrzeugteilen. Der Tatbestand des § 246 StGB setzt voraus, daß sich der Täter die fremde Sache nicht bereits durch eine strafbare Handlung zugeeignet hat (BGHSt 14, 38, 45). Diese Voraussetzung ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erfüllt.

Soweit in beiden Fällen eine wahldeutige Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei in Betracht kommt, sieht sich der Senat außerstande, den Schuldspruch entsprechend zu ändern; denn die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um für den Fall, daß der Angeklagte die Personenkraftwagen nicht selbst entwendet hat, den Tatbestand der Hehlerei zu ergeben. Nicht festgestellt ist nämlich, daß der Angeklagte die von ihm verarbeiteten Fahrzeugteile

in Kenntnis ihrer Herkunft aus Straftaten erworben hat.

Im Fall 37/38 der Anklage hatte er angegeben, de ) habe ihm die Fahrzeugteile verkauft und dabei erklärt, sie stammten aus einem Unfallwagen. Das Landgericht behandelt diese Einlassung als unwiderlegt. Ob der Angeklagte - trotz dieser Erklärung KB - zewußt hat, daß es sich um Teile aus einem gestohlenen Pkw handelte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht legt nur dar, weshalb sich dem Angeklagten die Vermutung aufdrängen "mußte", die Sachen seien gestohlen oder könnten aus einer anderen Straftat herrühren (UA S. 140). Dabei bleibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte - was zur Bejahung der Hehlerei nicht ausreichen würde - fahrlässig davon ausging, die Gegenstände seien weder Diebesgut noch Beute aus einer anderen Straftat. Entsprechendes gilt für den Fall 41 der Anklage (UA S. 146).

WG

Die Aufhebung der Verurteilung in diesen beiden Fällen nötigt dazu, auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben,

Dagegen ist die weitergehende Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet. Demgemäß bleibt die

Verurteilung, was die übrigen Straftaten und die ihretwegen verhängten Einzelstrafen betrifft, bestehen.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller