Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 04.05.1984 – 2 StR 133/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ze
AAF
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 133/84 BESCHLUSS
ur
in der Strafsache
gegen
Klaus Friedhelm c EEE zus Hamm, geboren am (EEE 1 CO, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
28. November 1983 hinsichtlich der Fälle III 2 und 3 der Urteilsgründe
a) dahin geändert, daß der Angeklagte jeweils wegen versuchten (statt vollendeten)
Diebstahls verurteilt wird,
b) in den Aussprüchen über die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den zuge“
hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte
Revision hat nur in zwei jeweils als Diebstahl gewerteten Fällen teilweise Erfolg. Der Angeklagte hat dadurch, daß er (im Fall III 2) in einem Kaufhaus
32 Packungen zu je 500 g Kaffee in vier Plastiktüten steckte sowie (im Fall III 3) in einer Drogerie
38 Stangen Zigaretten an sich nahm, dabei beobachtet und noch im Haus gestellt wurde, angesichts des Umfangs der Beute die Wegnahme und somit den Diebstahl noch nicht vollendet, sondern erst versucht (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81). Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer
als geschehen hätte verteidigen können.
Wegen der damit eröffneten (zusätzlichen) Milderungsmöglichkeit nach $S 23, 49 StGB ist die Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen in diesen beiden
Fällen und der Gesamtstrafe geboten.
Die weitergehende Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Mösl Meyer Maier
Theune Gollwitzer