Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 26.04.1984 – 5 StR 252/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsaeche
. gegen
Hamdy E1- Sp aus Bemmmmmp, geboren am MD. EB 1950 in Km (ÄCuuiiip),
zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom
1. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entschei-
den hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen "Me" in der Hauptverhandlung verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet hat. Das Landgericht hat den Zeugen durch den Vorsitzenden der Strafkammer als beauftragten Richter in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin vernehmen lassen, ohne seine Identität aufzudecken. Es
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hat diese Art der Vernehmung angeordnet, weil der Zeuge "wegen der eingeschränkten Aussagegenehmigung des Hess, Innenministeriums für eine Vernehmung in öffentlicher Hauptverhandlung nicht zur Verfügung steht". |
Dieses Verfahren war nicht zulässig. § 68 StPO gilt auch
für die kommissarische Vernehmung (BGHSt 32, 115, 128). Eine Verwirkung des Rügerechts kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der rechtliche Mangel. aus der zu verlesenden Vernehmungsniederschrift selbst ergibt und deshalb von dem Landgericht bei der Anordnung der Verlesung hätte beachtet werden müssen (BGH NJW 1952, 1426). Er war dem Landgericht im übrigen auch deshalb bekannt, weil das Hessische Innenministerium den Zeugen nur unter den Voraussetzungen freigegeben hat, die den Rechtsmangel begründen.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten unter anderem mit der Zeugenaussage des V-Mannes widerlegt (UA S. 9).
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