Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.04.1984 – 5 StR 11/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

27 008

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Harald vg Be HEBEN - \ = EEE

geborener HE aus LEE: geboren an @. EEED 1955 in New-EEEEED,

wegen Brandstiftung u.a.

2 - 57

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. April 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Juni 1983 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

“ Während die Verfahrensbeschwerden, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, und die sonstigen Angriffe auf

den Schuldspruch unbegründet sind, hält der Strafausspruch nicht der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Bei der Bestimmung der Strafe wegen fortgesetzten Betruges steht der vom Tatrichter hervorgehobene straferschwerende Gesichtspunkt der "Bedenkenlosigkeit" (UA S. 140) nicht im Einklang mit den sonstigen Feststellungen, wonach der Angeklagte auf hohe Umsätze der IB Diskothek, die

"gut eingeschlagen" hatte, gehofft hat (UA S. 12, 16), durch Unzulänglichkeiten des Gebäudes sowie durch Anschläge auf

die Diskothek "überraschend" getroffen worden ist (UA S. 139) und für seine Betriebe hart gearbeitet hat, ohne die Einnahmen für eine aufwendige Lebensführung zu benutzen (UA

Ss. 139).

Bei der Strafzumessung wegen Brandstiftung (§ 308 StGB) wie auch bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist maßgeblich der "hohe Schaden" (UA S. 141, vgl. auch UA S. 143) ins Gewicht gefallen. Der Tatrichter hat die Strafvorschrift des § 308 StGB ersichtlich deswegen angewandt, weil das in Brand gesetzte Gebäude in fremdem Eigentum stand. Ob und in welchem Umfang

der "wertvolle Inhalt" des Gebäudes (UA S. 140) fremdes Eigentum war, ergeben die Urteilsgründe nicht. Sie lassen vor allem nicht erkennen, in welchem Zusammenhang der angenommene Mindestschaden von 220.000 DM (UA S. 141) mit dem Wert der in Brand gesetzten Sachen steht. Der Erlös, der bei einem "Verkauf" der Diskothek zu erzielen war (UA S. 37, 132, 141), war mit Rücksicht auf die Einnahmemöglichkeiten, die mit einem gut eingeführten Betrieb verbunden sind, möglicherweise größer

als der Wert des Gebäudes und der in fremdem Eigentum stehenden Einrichtungsgegenstände; er durfte daher nicht ohne weiteres als Mindestbetrag des Brandschadens zugrunde gelegt werden.

Wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat neben der Gesamtstrafe, der Einsatzstrafe wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und der Einzelstrafe wegen fortgesetzten Betruges auch die weiteren

674

Einzelstrafen wegen Betruges aufgehoben.

Die Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Beii> von WB. EB 1954 sowie vom E. EEEB 1984 und das Schreiben des

Rechtsanwalts Dr. WEB von @B. EB 1984 haben vorgelegen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte