Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 12.04.1984 – 4 StR 238/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 238/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Mustafa YVamm aus Emm geboren am ne EEE 1947 in AU, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
FD
RS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. April 1984 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 24. Februar 1984 wird verworfen.
gründe: Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
Der Angeklagte hat gegen das Urteil der II. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Münster vom
15. November 1983 Revision eingelegt, ohne einen begründeten Revisionsamtrag anzubringen. Das Landgericht hat daher durch Beschluß vom 24. Februar 1984 die Revision wegen Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gemäß
8 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bd. III Bl. 491 d.A.). Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 29.Februar 1984 zugestellt (Bd. III Bl. 494 d.A.). Mit Schriftsatz vom 20. März 1984 stellte der Angeklagte den Antrag, die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO herbeizuführen (Bd. III Bl. 499 d.A.).
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz. Da die Revision nicht begründet worden ist, mußte sie als unzulässig verworfen werden.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb kein Raum, weil die versäumte Prozeßhandlung bis heute nicht nachgeholt worden ist (S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dem tritt der Senat bei. Der Antrag war deshalb zu verwerfen,
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