Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 04.04.1984 – 2 StR 824/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 824/83 URTEIL V 4.8 y
in der Strafsache
gegen
1. Rat He aus ER, gevoren an
EEE 1557 in cm, 2. Heinz (do Hi zus SW. sort z<-
boren am win 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin @&P in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
GEB ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1983 in
den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3-
Gründe§
Die Angeklagten überfielen am 14. April 1983 eine Bankfiliale in Köln. Während der Angeklagte Hr eine Kassiererin durch Drohung mit einer Schreckschußpistole dazu veranlaßte, ihm Geld auszuhändigen, hielt sich der Angeklagte Hig> in «der Näne eines anderen Auszahlungsschalters auf, ohne allerdings absprachegemäß unter Einsatz einer mitgeführten Spielzeugpistole ebenfalls Geld zu fordern. Beide konnten mit einer Beute von 7.630 DM entkommen.
Die Strafkammer hat sie der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung schuldig erkannt und den Angeklagten Tiggnn zu zwei Jahren Freiheitsstrafe nit
trafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten Hm zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Strafaussprüche beschränkte Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde Erfolg: die Strafzumessungserwägungen enthalten sachlichrechtliche Mängel, die so schwer wiegen, daß die verhängten Strafen mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht mehr genügen.
1. Schon einige der vom Landgericht angeführten Strafmilderungsgründe halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. So fehlt jede Begründung für die von der Kammer bei dem Angeklagten Hi angenommene "hohe Strafempfindlichkeit", die ihn von anderen Tätern unterscheiden und deshalb zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen könnte. Bei dem Angeklagten | andererseits
ist nicht einsehbar, inwiefern es einen Strafmilderungs-
grund darstellen soll, daß er nach mehrmonatigem Krankenhausaufenthalt "yom allgemeinen Leben gelangweilt war und Abwechslung an Geldspielautomaten und am Roulett suchter,
Vor allem aber läßt die Strafkammer bei beiden Angeklagten erhebliche Strafschärfungsgründe außer acht, indem sie den Auswirkungen der Tat, dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat und auch dem Gedanken der Generalprävention nicht die ihnen zukommende Bedeutung beimißt (§ 46 Abs. 2 StGB). Mit keinem Wort erörtert sie bei der Strafzumessung die von ihr festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung der Bankkassiererin, deren Vorhersehbarkeit durch die Angeklagten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, Nicht gewertet wird die leichtfertige Art, mit der die Angeklagten trotz ihrer den Anlaß der Tat bildenden finanziellen Schwierigkeiten (UA S. 29) die Beute verbrauchten, der Angeklagte Hg, indem er das ihm zugeflossene Geld verspielte, der Angeklagte Hi, inien er es zumindest zum Teil für Luxusanschaffungen verwendete: auch dies kennzeichnet ihre Einstellung zur Tat. Völlig unzulänglich ist schließlich der letztlich nichts aussagende Hinweis, die gegen den Angeklagten HB erkannte Strafe werde "auch generalpräventiven Gesichtspunkten hinreichend gerecht"; gerade angesichts der, wie gerichtsbekannt ist, ansteigenden Zahl von Banküberfällen vor allem in Großstädten drängte es sich hier auf, dem Gedanken der Generalprävention - Übrigens bei beiden Angeklagten - besondere Beachtung zu schenken und ihn unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Köln näher zu erörtern.
2. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der
gegen den Angeklagten H ’ verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht rei von Rechtsfehlern.
"Besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen besonders gewichtig sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371, 372; vgl. auch
BGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82 -). Solche Umstände sind weder vom Landgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. Die Kammer führt in diesem Zusammenhang nur an, daß die Tat eine "einmalige Entgleisung" des Angeklagten war, "die auf die mit der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erheblichen Schwierigkeiten für Hi zurückzuführen ist", und daß sich der Angeklagte "durch das Verfahren stark beeindruckt gezeigt hat". Dabei mag es sich um einfache Strafmilderungsgründe handeln; nicht erkennbar ist indessen, inwiefern ihnen - sei es einzeln,
sel es auf Grund einer Gesamtbetrachtung - das Gewicht besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommen sollte.
Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles hätte im übrigen auch geprüft werden müssen,
Strafvollstreckung nach § 56 Abs. ist.
ob die 3 StGB geboten
Mösl
Müller Meyer
Maier Theune