Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 14.03.1984 – 2 StR 769/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bürgermeister Walter —— aus AED DB; iort geboren am 1929,

wegen Betruges

Er

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (uii> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt Dr. EB :.: ron , 2. Rechtsanwalt @ aus cn

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte «En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Gießen

vom 24, Juni 1983 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges in zwei Fällen schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; es führt zum Freispruch.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, als Inhaber eines Beförderungsunternehmens, das Schülertransporte von und zur Schule für Lernbehinderte in Lollar durchführte, zu hohe, nach der Fahrleistung in Kilometern nicht gerechtfertigte Entgelte entgegengenommen und dadurch die öffentliche Hand betrügerisch geschädigt zu haben.

Am 1. Dezember 1974 schloß der Angeklagte mit dem Landkreis Gießen einen Beförderungsvertrag. Nach § 1 dieses Vertrages war er verpflichtet, an Unterrichtstagen die Schüler des Schuleinzugsbereichs zur Schule für Lernbehinderte in Lollar und zurück zu befördern, Gemäß § 3 Abs. 1 betrug das Beförderungsentgelt einschließlich Umsatzsteuer je Schultag L80,02 DM. Satz 2 dieser Vertragsbestimmung lautete;

"Die Berechnung des Beförderungsentgelts ergibt sich aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage, die Bestandteil des Vertrages ist."

§ 3 Abs, 4 sah vor, daß geringe Veränderungen während des Schuljahres unberücksichtigt bleiben soliten; bei wesentlichen Änderungen in der Schülerbeförderung bedurfte es dagegen eines Nachtrags zum Vertrage. In § 3 Abs. 5 verpflichtete sich das Beförderungsunternehnen, am Ende des Schuljahres die tatsächlich entstandenen Beförderungskosten nachzuweisen, Diesen, auf einem Formblattvordruck vorgesehenen Nachweis erbrachte der Angeklagte in der Weise, daß er die Anzahl der Tage, an denen die Schüler befördert wurden, angab, sie mit der vereinbarten Tagespauschale multiplizierte und davon die in Form von Abschlagszahlungen bereits erhaltenen Beträge in Abzug brachte; das Ergebnis stellte den noch zu zahlenden Rest des Entgelts dar.

Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags genannte Anlage enthielt für Jeden der beiden bei der Beförderung eingesetzten Busse des Angeklagten einen Fahrplan, in dem die Fahrten - für jeden Wochentag einzeln - nach Uhrzeit, Zahl der An- und Abfahrten, Fahrtroute, anzufahrenden Orten, Anzahl der aufzunehmenden und bei der Rückfahrt abzusetzenden Schüler sowie jeweiliger Tagesstrecke in Kilometern beschrieben waren,

Am 30. Oktober 1981 vereinbarte der Angeklagte mit dem Landkreis Gießen einen Nachtrag zu vorerwähntem Vertrage. Darin wurde "zu § 3 Abs. 1" das Beförderungsentgelt für die Zeit ab 1. August 1981 auf 400,21 DM zuzüglich 6,5% Mehrwertsteuer Je Schultag festgesetzt und folgende "Berechnung des Beförderungsentgeltes" ange-

IS I

"a) Bus mit 15 Sitzplätzen durchschnittliche tägliche Kilometerleistung = 118,4 km x Beförderungsentgelt von 1,48 DM/km = 175,23 DM

b) Bus mit 18 Sitzplätzen durchschnittliche tägliche Kilometerleistung = 143,3 km x Beförderungsentgelt

von 1,57 DM/knm = 224 ,98_DM 400,21 DM!"

Der Angeklagte führte - ohne den Landkreis davon in Kenntnis zu setzen - in der Zeit von Januar 1976 bis Juni 1981 und ebenso in der Zeit von Januar bis Juni 1982 eine geringere Anzahl von Abfahrten durch, als sie in den Verträgen vorgesehen waren, erbrachte also geringere Fahrleistungen in Kilometern, als sie der Berechnung des Beförderungsentgelts nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 des erstgenannten Vertrags und den Nachtrag zugrunde gelegt worden waren; gleichwohl nahm er das Beförderungsentgelt, wie es sich als Produkt der Anzahl der Beförderungstage mit der vereinbarten Tagespauschale ergab, in voller Höhe entgegen,

Il.

Der Angeklagte hat sich nach diesen Feststellungen keines Betruges schuldig gemacht.

1. Der Vorwurf des Eingehungsbetruges käme nur in Betracht, wenn sich der Angeklagte bei Abschluß der Verträge bewußt gewesen wäre, die übernommene Schülerbeförderung mit geringeren Fahrleistungen bewältigen zu können, als sie in der Anlage zum Vertrag vom 1, Dezember 1974 sowie im Nachtrag vom 30. Oktober 1981 be-

G/

schrieben und der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt worden waren; dann hätte er möglicherweise den Landkreis über einen für die Bemessung des vertraglichen Beförderungsentgelts maßgeblichen Faktor getäuscht und der öffentlichen Hand einen Schaden zugefügt, der bereits

in der Eingehung eines nachteiligen Vertrages bestünde.

Das Landgericht hat jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Eingehungsbetruges - auch für den Nachtrag vom 30. November 1981 (UA S. 62 f) - nicht festzustellen vermocht, so daß diese - nach dem Sachverhalt ohnehin fernliegende - Möglichkeit der Verwirklichung des Betrugstatbestands ausscheidet. Zusätzliche Feststellungen, die einen solchen Vorwurf begründen könnten, wären in Anbetracht der Gesamtumstände des Falles auch bei einer neuen Verhandlung der Sache nicht zu erwarten.

2. Die Strafkammer lastet es dem Angeklagten dagegen als Erfüllungsbetrug an, daß er jeweils die monatlichen Abschlagszahlungen auf das Beförderungsentgelt ohne jede Erklärung entgegennahm. Darin erblickt sie die konkludente Behauptung des Angeklagten, die vertraglich vorgesehene Kilometerleistung tatsächlich erbracht und "damit" für den entsprechenden Zeitraum den Anspruch auf Zahlung der "für diese Kilometerleistung" vereinbarten Tagespauschale pro Schultag erworben zu haben (UA S. 50 f, 53). Überdies vertritt sie die Auffassung, der Angeklagte sei "auf Grund der langjährigen Vertragsbeziehungen" zum Landkreis und "dem sich daraus ergebenden Vertrauensverhältnis" verpflichtet gewesen, den Landkreis und den übergeordneten Regierungspräsidenten darauf hinzuweisen, daß er mit seinen Bussen nicht die im Vertrag angegebene

und der Berechnung der Tagespauschale zugrunde gelegte Anzahl an Kilometern fahre (UA S. 54 f). Diese - sowohl durch positives Tun als auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangene - Täuschung habe dazu geführt, daß der Vertragspartner auf Grund entsprechender Fehlvorstellungen zu hohe Beförderungsentgelte gezahlt habe und der öffentlichen Hand in Höhe der Differenzen, die im einzelnen näher belegt werden, ein Schaden entstanden Sei.

Diese rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist fehlerhaft. Das Landgericht hat bei der Auslegung des Vertrages verkannt, welche rechtliche Bedeutung den in der Vertragsanlage enthaltenen Fahrtstreckenangaben zukam. Zwar ist die Auslegung von Verträgen grundsätzlich Sache des Tatrichters; zu seinen Aufgaben gehört es, nach Maßgabe der anerkannten Auslegungsregeln den Vertragsinhalt festzustellen (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 337 Rdn. 137; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß,

2. Aufl. Rz. 73; Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisamtrag, 5. Aufl. S. 160). Auch an solche Feststellungen ist das Revisionsgericht im Grundsatz gebunden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn in der entscheidungserheblichen Frage nur eine einzige Auslegung rechtlich vertretbar ist (Sarstedt/Hamn, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 368 Fußnote 748), So liegt es hier.

Die Fahrtstreckenangaben in der Vertragsanlage waren maßgebliche Grundlage der Preiskalkulation für die Festsetzung des dann im Vertrag vereinbarten Beförderungsentgeits; ihnen kam aber nicht die Aufgabe zu, unmittelbar als Faktoren zur Berechnung des nach dem Vertrag geschuldeten Beförderungsentgelts zu dienen.

Nach dem festgestellten Vertragsinhalt stand der vom Angeklagten versprochenen Leistung - Beförderung der Schüler von ihren Wohnorten zur Schule und wieder zurück - als Gegenleistung ein Beförderungsentgelt gegenüber, dessen Höhe sich ausschließlich nach der Zahl der Beförderungstage und der vertraglich festgesetzten Tagespauschale bestimmte. Demgemäß wurden - wie auch das Landgericht festgestellt hat (UA S. 23) - die an den Angeklagten zu zahlenden Beförderungsentgelte ausnahmslos nach Maßgabe dieser beiden Faktoren berechnet.

Die Fahrtstreckenangaben, wie sie in der Anlage zu § 3 Abs. 1 des Vertrages vom 1. Dezember 1974 und im Nachtrag vom 30. Dezember 1981 erscheinen, waren dagegen auf die Berechnung des nach dem Vertrag zu zahlenden Beförderungsentgelts ohne direkten Einfluß. Sie hatten lediglich zur Kalkulation der im Vertrag festzusetzenden Tagespauschale gedient, die von der Geltung des Vertrags ab - zusammen mit der Zahl der Schultage - den alleinigen Maßstab für die Berechnung der vertraglichen Vergütungsansprüche des Beförderungsunternehmers bildete,

Daran ändert es nichts, daß sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 1. Dezember 1974 die "Berechnung des Beförderungsentgelts" aus der zum Bestandteil des Vertrags erklärten Anlage ergibt, die ihrerseits die Fahrtstrecken nach Kilometern bezeichnet. Mit der "Berechnung des Beförderungsentgelts" war nur die der Festsetzung der Tagespauschale zugrunde liegende Kalkulation, nicht die Berechnung der im Laufe der Vertragsdauer fällig werdenden Beförderungsvergütungen gemeint. Die Verweisung auf die zum Bestand-

7

W

teil des Vertrags erhobene Anlage - nebst den dort angeführten Fahrtstrecken in Kilometern - hatte lediglich den Zweck, offenzulegen, an welchen Daten sich die Vertragspartner bei der Festsetzung der Tagespauschale orientiert hatten. Die Einbeziehung dieser Preiskalkulation in den Vertrag schuf somit eine Geschäftsgrundlage, die - ohne unmittelbar Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu begründen - einen Beurteilungsmaßstab dafür bot, wann eine Veränderung in der vom Angeklagten umfassend tibernommenen Schülerbeförderung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Vertrags "gering" oder "wesentlich" war, also Anlaß zu einer Abänderung des Vertrages geben würde.

War hiernach für die dem Angeklagten zu zahlenden Beförderungsentgelte nicht die in Kilometern ausgedrückte Fahrleistung, sondern das Produkt aus Tagespauschale und Anzahl der Beförderungstage entscheidend, dann ist kein Raum für die Auffassung, der Angeklagte habe mit der Entgegennahme der Abschlagszahlungen konkludent erklärt, die in der Vertragsanlage genannten Fahrleistungen seien erbracht worden. Dem festgestellten Sachverhalt läßt sich kein Umstand entnehnen, aus dem geschlossen werden könnte, der Angeklagte habe mehr erklärt, als zum Nachweis seines Anspruchs auf Beförderungsentgelt erforderlich war, Um seine Beförderungsleistung und den daraus folgenden Vergütungsanspruch darzutun, brauchte er aber nur die Anzahl der Beförderungstage nachzuweisen - Angaben über die zurückgelegten Fahrtstrecken waren insoweit ohne Belang. Demgemäß hat er keine unrichtigen Behauptungen über die für die Berechnung des vertraglichen Beförderungsentgelts maßgeblichen Umstände aufgestellt.

- 10 -

Damit fehlt es bereits am Merkmal der Täuschung. Auch ist der öffentlichen Hand kein Vermögensschaden entstanden, weil der Angeklagte lediglich die vertraglich vereinbarten Beförderungsentgelte, nicht aber darüber hinausgehende, in Wahrheit unverdiente Beträge erhalten hat.

Betrug kann dem Angeklagten auch nicht insoweit zum Vorwurf gemacht werden, als er es unterlassen hat, die Schulverwaltungsbehörden darauf hinzuweisen, daß seine Fahrzeuge bei der Schülerbeförderung tatsächlich geringere Fahrtstrecken zurücklegten, als es bei der vertraglichen Preiskalkulation ausdrücklich vorausgesetzt worden war,

Entgegen der Auffassung des Landgerichts traf den Angeklagten keine Rechtspflicht zur Erteilung eines derartigen Hinweises. Der Vertrag selbst enthält dazu nichts. Soweit die Vertragspartner - wie § 3 Abs, 4 zeigt - die Möglichkeit bedacht hatten, daß während des Schuljahres "Veränderungen" in der Schülerbeförderung eintreten könnten, fehlt es an einer Vertragsbestimmung, wonach die Beteiligten verpflichtet gewesen wären, sich gegenseitig über derartige Veränderungen und deren Ursachen zu unterrichten. Daraus ergibt sich, daß es Sache jedes Vertragspartners war, solche Veränderungen festzustellen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie gegebenenfalls Anlaß dazu boten, auf eine Vertragsänderung zu dringen,

Die Meinung der Strafkammer, die Mitteilungspflicht des Angeklagten folge hier aus den "langjährigen Vertragsbeziehungen" zum Landkreis und dem "sich daraus ergeben-

- 11 -

den Vertrauensverhältnis", geht fehl. Dabei braucht die Frage, wann innerhalb einer Vertragsbeziehung auch ohne besondere Regelung Mitteilungspflichten bestehen (vgl. dazu etwa Teubner in AK BGB, § 242 Rz. 70 ff; Sirp in Erman, BGB 7. Aufl. § 242 Rdn. 63; Roth in Münchkomm

BGB § 242 Rdn. 202 ff), hier nicht umfassend erörtert

zu werden. Jedenfalls kommen solche Mitteilungspflichten grundsätzlich nur in Betracht, soweit es sich um solche Umstände handelt, die - wiewohl für die Rechte des einen Vertragspartners erheblich - ihrer Art nach allein der Kenntnis des anderen zugänglich sind; denn lediglich

in diesem Umfang ist die Vertragspartei auf Unterrichtung durch ihren Vertragspartner angewiesen.

Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die gegenüber den vertragiichen Kalkulationsgrundlagen geringere Fahrleistung des Angeklagten beruhte auf einer verminderten Zahl von Abfahrten. Diesen Umstand brauchte der Angeklagte den Schulverwaltungsbehörden nicht anzuzeigen, weil er für sie ohne weiteres zu erkennen war; tatsächlich hat denn auch die Zeugin Zitzlaff, Rektorin der Mittelpunktsonderschule in Lollar, bemerkt, daß weniger Abfahrten von der Schule stattfanden als vorgesehen (UA S. 45, 27).

Bestand hiernach keine Rechtspflicht des Angeklagten, seinen Vertragspartner über die Verminderung der Fahrleistungen zu unterrichten, so kommt es nicht mehr darauf an, daß die bewußte Verletzung einer solchen Mitteilungspflicht nur dann als Betrug zu werten wäre, wenn sich feststellen ließe, daß der Landkreis bei

- 12 _

ordnungsgemäßer Unterrichtung eine für ihn vorteilhafte Vertragsabänderung verlangt und durchgesetzt hätte,

Der Angeklagte hat sich mithin keines Betruges schuldig gemacht. Nach Sachlage sind zusätzliche Feststellungen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten. Demgemäß ist auf Frei-Spruch zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs, 1 StPO,

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer