Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 13.03.1984 – 5 StR 72/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Elektromechaniker Otto P REEEEEEEREND aus WEB OT Raw, geboren am. EB 1952 in Bi.

zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

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oof

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurück-

verwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen Unbekannten angestiftet, sein, des Angeklagten, Einfamilienhaus in Brand zu setzen. Der Angeklagte wollte mit seiner Familie nach Jugoslawien übersiedeln und fuhr am 25. Juli 1982 mit drei seiner Kinder dorthin los, während seine Frau mit einem weiteren Kind bereits einige Tage vorher aufgebrochen war. Am 27. Juli 1982 wurde das Haus von dem Unbekannten in Brand gesetzt; es brannte vollkommen nieder. Der Angeklagte versuchte dann, Ersatz des Schadens an Haus und Hausrat von seiner Versicherung zu erlangen.

Die Verurteilung wegen Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt

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hat, daß der Angeklagte den Täter nur dazu angestiftet ha-

ben könnte, ein Gebäude in Brand zu setzen, das der Angeklagte mit seiner Familie allein bewohnt hatte, aber wegen

der geplanten Übersiedlung nach Jugoslawien für sich und

seine Familie nicht mehr als Wohnung verwenden wollte und

zur Zeit der Brandlegung verwendet hat. Dann lag keine

‚schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB vor (vgl. BGHSt 16, 394).

Wegen des Zusammenhangs der beiden Taten hebt der Senat die Verurteilung insgesamt auf.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel