Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 13.03.1984 – 4 StR 79/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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13.2.

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 79/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Edelgard C m geborene Bein zus Sn geboren an MEEEEE 1942 in Nam,

wegen Anstiftung zum Meineid

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 1 StPO am 13. März 1984 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Siegen

vom 30. August 1983 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte wirksam und damit endgültig auf ihr Rechtsmittel verzichtet hat.

Der Verteidiger der Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 31. August 1983, der am 1. September 1983 bei dem Landgericht eingegangen ist, "auf den ausdrück - lichen Wunsch" seiner Mandantin mitgeteilt, daß diese zwar nach wie vor den Anklagevorwurf bestreite, daß sie aber im Hinblick auf die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Revision erkläre, "daß sie auf das Rechtsmittel verzichtet". Diese nach Wortlaut und Inhalt

auch hinsichtlich der Bevollmächtigung eindeutige Verzichtserklärung ist rechtlich wirksam, auch

wenn die Angeklagte mit Schreiben vom 31. August 1983, das am 2. September 1983 beim Landgericht eingegangen ist, Revision eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Ermächtigung zur Abgabe der Verzichtserklärung widerrufe. Ein solcher Widerruf ist grundsätzlich wirkungslos, wenn der Verzicht zuvor in rechtswirksamer Weise gegenüber dem zuständigen

Gericht erklärt worden ist (vgl. BGHSt 10, 245, 247 und ständige Rechtsprechung). Angesichts der Erklärungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom

6. September 1983 ist auch auszuschließen, daß die Angeklagte diesem gegenüber die Ermächtigung zur Erklärung des Verzichts bis zum 1. September 1983 widerrufen hat.

Die trotz des rechtswirksamen Verzichts eingelegte Revision ist danach unzulässsig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Meyer-Goßner

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