Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 13.03.1984 – 1 StR 53/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 53/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Verkäufer Richard 8 aus Beg>- EEE, geboren an @. WB 1952 in wü
den Verkäufer Dieter Sch
aus Es, geboren an WEB 1941 in wü ;
den Polizeibeamten Hans B aus Sch, geboren am. MB 1929 in er 43 EEE, geboren
den Polizeibeamten Heinz GEW aus Ki am WW. m 1933 in AUS,
aus GeiiiEEE, ’
den Fahrlehrer Werner F den Polizeibeamten Werner E aus Bumm, geboren am @B. EEIEB 1951 in De ;
U] geboren am MP. EEE 1951 in wie
wegen Körperverletzung im Ant u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziffer 3 und 4 auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sch und Sew wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte Schi wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (Fall B V 2 der Urteilsgründe)
und der Angeklagte Sgge wegen Diebstahls (Fall B VI der Urteilsgründe)
verurteilt worden sind;
b) im Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen.
2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Sch und S@EB sowie die Revisionen der Angeklagten BP, Cum, TEE und HB werden
als unbegründet verworfen.
4. Die Angeklagten Bee, CE, TaEEEEB und EMEED haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe§
Die Verurteilung in den Fällen B V 2 und B VI der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil die gesetzlichen Merkmale der jeweiligen Straftat nicht ausreichend mit Tatsachen belegt sind. Den Feststellungen zum Fall BV2 kann nicht entnommen werden, in welcher Weise der Angeklagte Sch auf seinen Untergebenen eingewirkt hat und in welchen Punkten die Aussage des Zeugen Wei» falsch gewesen ist (UA S. 23). Der im Fall B VI festgestellte Sachverhalt läßt völlig ungeklärt, wie sich der Bruch des "unbekannten fremden Gewahrsams" vollzogen haben soll (UA S. 24).
Die Aufhebung der Verurteilung in diesen Fällen führt auch zur Aufhebung der gegen die Angeklagten Sch@b und S@EEB verhängten Gesamtfreiheitsstrafen. Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen des § 56 StGB erneut zu prüfen haben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Sch und SEE sowie die Revisionen der übrigen Angeklagten sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Granderath