Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 08.03.1984 – 2 StR 89/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 89/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Taxifahrer Michael Kl aus DOG »
dort geboren am «ED 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschiags u. a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 1983 im Ausspruch über
1. die wegen Totschlags verhängte Einzelstrafe sowie
2. die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision richtet sich nur gegen die im Totschlagsfall erkannte Einzelstrafe sowie gegen die Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) verneint hat, gibt Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Zur Provokationsalternative hat es ausgeführt, die Beschimpfungen durch Frau > (die später Getötete) stellten keine schwere Beleidigung dar; es habe sich um Beschimpfungen gehandelt, wie sie der Angeklagte seit langer Zeit von ihr gewöhnt gewesen sei. Nach den Urteilsfeststellungen litt der Angeklagte unter den andauernden, ungerechtfertigten Anschuldigungen (S. 4 UA). Durch die letzte Auseinandersetzung wurden bei ihm so starke Affekte ausgelöst, daß das Landgericht wegen ihnen (und der bestehenden Alkoholbeeinträchtigung) eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht hat ausschließen können. Unter diesen Umständen drängte sich die Erörterung der Frage auf, ob das Verhalten des Opfers am Tattag "der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte" (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 58/78). Hiermit hat sich die Schwurgerichtskammer nicht auseinandergesetzt.
Bei der Verneinung der 2, Alternative des § 213 StGB hat sie unter anderem darauf abgestellt, daß der Angeklagte trotz seiner Geltungssucht und seines geringen Selbstwertgefühls bei Anspannung seiner - wenn auch in der Tatsituation nur eingeschränkten - voluntativen Kräfte den Konflikt anders hätte lösen können. Diese Erwägung geht fehl. Wäre dem Angeklagten eine solche andere Lösung überhaupt nicht möglich gewesen, so hätte ein Fall des (völligen) Ausschlusses der Hemmungsfähigkeit vorgelegen,
Die für den Totschlagsfali festgesetzte Einsatz-
strafe kann danach nicht bestehenbleiben. Ihre Aufhebung hat zugleich die der Gesamtstrafe zur Folge.
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer