Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 08.03.1984 – 2 StR 829/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Hat ein Angeklagter für den in der Anklage genau bezeichneten Zeitpunkt der Tat ein Alibi, so darf das Gericht keine andere Tatzeit feststellen, ohne den Angeklagten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen,
Dr
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StPO 1975 § 265
Hat ein Angeklagter für den in der Anklage genau bezeichneten Zeitpunkt der Tat ein Alibi, so darf das Gericht keine andere Tatzeit feststellen, ohne den Angeklagten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen,
BGH, Beschl. v. 8. März 1984 - 2 StR 829/83 - LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 829/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Fernfahrer Bernd (G mm zus AED» geboren am GEM 192 in zip,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Ur
Or
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Es stellt fest, der Angeklagte habe die Tat "am 29. Dezember 1980 oder einem der darauffolgenden Tage" und (den zweiten Teilakt) "etwa drei Monate später" begangen. In der Anklageschrift wurde ihm vorgeworfen, den ersten Teilakt der fortgesetzten Tat am 29. Dezember 1980 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr verwirklicht zu haben. Das entspricht auch der Darstellung der Verletzten und einzigen Zeugin der Tat, die vor Anklageerhebung in einem schriftlichen Bericht und nach Aussetzung der Hauptverhandlung dem Sachverständigen gegenüber angegeben hat, es sei an dem Tag
geschehen, an dem die alte Frau - die Schwiegermutter des Angeklagten - ins Altersheim gekommen sei.
Der Angeklagte bestreitet die Tat und macht geltend, er sei am 29. Dezember 1980 erst gegen 21.30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Hause gekommen. Diese hat seine Angaben bestätigt.
Die Strafkammer hat zwar "erhebliche Zweifel" an der Richtigkeit dieser Aussage, bezeichnet sie aber nicht als falsch, sondern meint, es Komme auf die Angaben der Ehefrau deshalb nicht an, weil der Vorfall sich nach den Bekundungen des Tatopfers auch an einem späteren Tag ereignet haben könne.
II. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. £ie macht zu Recht geltend, die Strafkammer habe den Angeklagten auf die Möglichkeit hinweisen müssen, daß auch irgendein Tag nach dem 29. Dezember 1980 als Zeitpunkt (des ersten Teilaktes) der (fortgesetzten)
Tat in Betracht komme. Ein soicher Hinweis mußte allerdings nicht ausdrücklich (und nicht in der Form des
§ 265 StPO) gegeben werden, sofern der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen konnte, daß die Strafkammer diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht
zog (BGHSt 28, 196, 198).
Der Verteidiger des Angeklagten hat indes anwaltschaftlich versichert, im Hauptverhandlungstermin sei zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen, daß sich der erste Vorfall nach mehrmaligen Beteuerungen der Zeugin
am 29. Dezember 1980 ereignet haben soll. Davon seien das Gericht und die Staatsanwaltschaft unmißverständlich ausgegangen. Das Gericht habe keinen Zweifel dahingehend geäußert, daß der Zeugin insoweit ein Irrtum in der Zeitangabe unterlaufen sein könne. Die Verteidigung habe auf Grund der Einstellung des Gerichts davon ausgehen müssen, daß insoweit keine Bedenken hinsichtlich des Tatzeitpunktes bestanden. Die Zeugin sei mehrfach durch das Gericht und die Verteidigung danach befragt worden, ob sie sicher sei, daß es sich um den Tag handele, an dem die Mutter (richtig: Schwiegermutter) des Angeklagten ins Altersheim kam. Erstmalig in den Urteilsgründen würden hier Bedenken ausgeführt.
Die Staatsanwaltschaft hat keine Gegenerklärung hierzu abgegeben; der Vertreter der Nebenklägerin hat sich zu der Erklärung des Verteidigers ebenfalls nicht geäußert.
Der Senat ist davon überzeugt, daß die Strafkammer ihrer Pflicht zum Hinweis auf eine Änderung dieses für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkt nicht genügt hat. Er stützt sich dabei nicht nur auf die "unbestrittene" Erklärung der Verteidigung, sondern vor allem auch auf die Urteilsgründe. Hiernach hat der Angeklagte sich mit Nachdruck gegen den Vorwurf verteidigt, am 29. Dezember 1980 das Mädchen zur Duldung sexueller Handlungen genötigt zu haben, hat aber zu dem Vorwurf, die Handlung an einem darauffolgenden Tage begangen zu haben, keine konkrete Erklärung abgegeben. Das deutet darauf hin, daß ihm die Möglichkeit einer derartigen tatsächlichen Veränderung des Anklagevorwurfs nicht bewußt war, weil das Gericht
sie nicht mit ihm erörtert hat. Die Urteilsgründe bieten auch Grund für die Annahme, daß das Landgericht - zu Unrecht - selbst davon ausging, der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf schließe die Möglichkeit einer späteren Tatbegehung ohne weiteres ein, und deshalb auf einen Hinweis verzichtete. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer dabei übersehen hat, daß die den Anklagevorwurf allein stützende Zeugenaussage den Tatzeitpunkt eindeutig auf den 29. Dezember 1980 festgelegt hatte.
Im Widerspruch dazu weist die Strafkammer mehrfach darauf hin, daß die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung mit ihren früheren Angaben - teilweise sogar in einem ungewöhnlich hohen Maß - übereinstimme. Eine solche Übereinstimmung liegt aber in Wahrheit
dann nicht vor, wenn die Zeugin, die den Zeitpunkt
der Tat zunächst genau bestimmt hatte, in der Hauptverhandlung erklärte, der Vorfall könne sich auch an einem - unbestimmten - späteren Tag ereignet ha-
ben.
OK
2. Damit stehen die Urteilsgründe in einem nicht lösbaren Widerspruch zu dem Inhalt der Urkunden, auf welche sich das Urteil ausdrücklich bezieht. Hierin liegt ein rechtlicher Mangel, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
Mösl Müller Meyer
Theune Gollwitzer